Was bleibt?

Erben und Vererben als Themen der zeithistorischen Forschung

  1. Befunde
  2. Rückblicke
  3. Fragen

Anmerkungen

Vor einigen Jahren berichteten die Zeitungen über einen Mann namens Wellington Burt. Der Multimillionär aus Michigan hatte vor seinem Tod im März 1919 testamentarisch verfügt, dass sein Erbe erst dann ausgezahlt werden dürfe, wenn der letzte ihm noch persönlich bekannte Enkel selbst 21 Jahre tot sei. Offenbar hatten sich die Verwandten des Holzunternehmers als zu ungeduldig erwiesen. Erst als die Frist im November 2010 endlich auslief, konnten sich zwölf Nachkommen im Alter zwischen 19 und 94 Jahren ein mittlerweile gut verzinstes Vermögen von 100 Millionen Dollar teilen.[1]

Zur selben Zeit wurde in Frankfurt am Main der Fall des »Bierbarons« Bruno H. Schubert (Henninger Brauerei) debattiert. Statt einer von ihm mit seiner ersten Frau gegründeten Umweltstiftung hatte der 2010 verstorbene Mäzen sein Vermögen, für viele überraschend, »vor Sonnenuntergang« seiner zweiten Frau Meharit vermacht. Dieser wurde umgehend vorgeworfen, die Änderung des Testaments veranlasst und den Tod des 64 Jahre älteren Mannes anschließend beschleunigt zu haben.[2]

Das Thema »Erben« besitzt eigentlich alles, was zur Neugier reizt: prominente Schicksale, sozialen Sprengstoff, in materielle Interessen hineingewirkte Emotionen, familiäre Inventuren und kriminelle Energien. Aus diesen Gründen ist das Erben durch alle literatur- oder filmhistorischen Epochen hindurch zu einem Leitmotiv erzählender Genres geworden – vom »König Lear« bis zu den »Buddenbrooks« und von Balzacs »Eugenie Grandet« bis zum »Gestiefelten Kater«. Für Komödien und Dramen aller Art, von Krimis ganz zu schweigen, ist der Erbfall ein überaus dankbarer Plot.[3]

Plakat zur Neuaufführung des Films »5 Millionen suchen einen Erben« von 1938 (vermutlich in den 1960er-Jahren). Heinz Rühmann spielt darin den Staubsaugervertreter Peter Pett, dessen reicher amerikanischer Onkel ihm in seinem Testament fünf Millionen Dollar zugedacht hat – unter der Voraussetzung, dass Peter glücklich verheiratet ist. Andernfalls soll dessen schottischer Vetter Patrick das Geld erhalten (der Peter sehr ähnlich sieht und ebenfalls von Rühmann gespielt wird). Wie in den Plots zahlreicher weiterer Filme entwickelt sich aus dieser Anfangskonstellation eine turbulente Verwechselungskomödie.
Beta Film GmbH; Repro: Deutsches Filminstitut, Plakatsammlung)

Für die zeithistorische Wissenschaft, zumindest für die deutschsprachige, trifft diese Feststellung überraschenderweise kaum zu. Während für die älteren Epochen der Geschichte das Vererben, die Weitergabe von Land und Besitz, der Umgang mit Mitgiften, strategisches Heiratsverhalten oder die adlige Erbfolge seit langem maßgebliche und sehr gut erforschte Themenfelder sind, gilt dies für das 19. und vor allem für das 20. Jahrhundert nur in einem sehr eingeschränkten Maße.[4] Dabei hat man es mit einem Vorgang zu tun, der für die familiäre Weitergabe von Gütern, von Traditionen, aber auch von psychologischen und anderen Belastungen von einer kaum zu überschätzenden Bedeutung ist. Daher müssten die mit dem Erben und Vererben verbundenen Themen in der Zeitgeschichte eigentlich mehr Interesse wecken.

Hierbei soll die Rede sein vom in der Regel innerfamiliären Akt der Übergabe von Besitz oder von Schulden, von Rechten und von Pflichten, nicht vom Erben im übertragenen Sinne einer kulturellen Prägung, nicht von genetischer Vererbung, nicht vom Verhältnis zwischen den Generationen oder vom »Erbe der Menschheit«. Das alles wird zunehmend untersucht, zuletzt von einer Berliner Forschergruppe um Sigrid Weigel, die aber bei den »Übertragungskonzepten zwischen Natur und Kultur« ebenfalls für die jüngeren Epochen den harten Kern des materiellen Vererbens ausgespart hat.[5] Im Folgenden soll es in aller Vorläufigkeit um eine erste, in vielem sicher auch zufällige Feldbeschreibung möglicher Untersuchungsansätze gehen, die bei aktuellen Befunden beginnt, deren Vorgeschichte skizziert und anschließend einige Fragekreise umreißt, die für eine weitere zeithistorische Erforschung lohnend sein könnten.

1. Befunde

Man würde zunächst erwarten, dass Sozialhistoriker das Thema längst aufgegriffen hätten. Einer der wenigen, die zuletzt auf die Bedeutung des Erbens und Vererbens hingewiesen haben, war Hans-Ulrich Wehler in seiner 2013 erschienenen Streitschrift über die soziale Ungleichheit in Deutschland. Er betonte die grundlegende Spannung zwischen dem modernen Leistungsgedanken auf der einen, dem Erbprinzip auf der anderen Seite.[6] Damit reihte sich Wehler aber nicht in die schmale Reihe der Erbforscher ein, sondern in die lange Tradition der Erbreformer. Diese sind seit der Aufklärungszeit darauf aus, das klassischerweise mit dem Adel verbundene Privileg aufzuweichen, über den Besitz langfristige Traditionen auszubilden und damit einen bevorzugten Status zu sichern.

In bezeichnender Regelmäßigkeit widmen sich die deutschen Leitmedien immer wieder der gesellschaftlichen Problematik des Erbens und Vererbens. Anlässe dazu bieten spektakuläre Einzelfälle, soziologische Untersuchungen oder die meist zähen Ansätze zu einer Reform der Rechtslage.
(SPIEGEL-Cover Nr. 6/2007)

Einer Umfrage der Postbank zufolge werden in der Bundesrepublik momentan jedes Jahr 250 Milliarden Euro an Werten vererbt, mit deutlich steigender Tendenz. Deutschland erlebt gegenwärtig sogar »die historisch größte Erbschaftswelle« seiner Geschichte.[7] Bis 2020 wird voraussichtlich ein Drittel des deutschen Privatvermögens, das sich insgesamt auf sieben Billionen Euro beläuft, auf die nächste Generation vererbt – pro Erbfall sind das im Durchschnitt 363.000 Euro.[8] Der Fiskus nimmt davon jährlich nur rund 4,6 Milliarden Euro ein, das entspricht einem einzigen Prozent des gesamten Steueraufkommens. Raucher beispielsweise führen viermal so hohe Beträge an den Staat ab wie erbende Nachkommen. Die Hauptlast der Steuereinnahmen tragen derzeit mit etwa 64 Prozent die Lohn- und Gehaltsempfänger.

Mit Blick auf die heute lebenden Deutschen ist daher von einer »Generation Goldener Löffel« die Rede.[9] Hier gilt es freilich zu differenzieren zwischen denjenigen, die wenig erben (zum Beispiel nur ein paar Memorabilien des oder der Verstorbenen) und denjenigen, die mehr oder weniger unverhofft in den Besitz erheblicher Werte gelangen. Dabei zeigt sich in der Tat ein Trend zu wachsender Ungleichheit. Fast alle soziologischen Studien laufen in Bezug auf die Verteilungseffekte der Vererbung daher – bildlich gesprochen – nicht auf das Sterntaler-, sondern auf das Matthäus-Prinzip hinaus: Wer schon etwas habe, dem werde auch gegeben.[10] Wer männlich und Westdeutscher ist, erbt demnach ungleich häufiger und mehr als Frauen, zumal wenn sie aus Ostdeutschland kommen. Die Hälfte der Deutschen besitzt heute kaum etwas an materiellen Werten, zehn Prozent aber besitzen fast zwei Drittel des privaten Vermögens.[11] Der im Vererben und Erben liegende Trend ist deutlich, auch die soziale Sprengkraft, die darin für eine der eigentlich meritokratisch strukturierten Gesellschaften Europas liegt. Oder stößt man hier auf unhintergehbare Schranken des Leistungsprinzips? Kreuzt es sich an dieser Stelle mit anderen Prinzipien, etwa demjenigen des Schutzes von Familie und Eigentum?[12] Viele Soziologen und Ökonomen werden jedenfalls nicht müde, das Erben als einen sozialen Atavismus zu beklagen.[13]

2. Rückblicke

Tatsächlich sind Erben und Vererben, also die durch den Tod bedingte, in der Regel generationelle Weitergabe von materiellen und immateriellen Werten bzw. Schulden, als komplexe Kulturtechniken der Tradierung bezeichnet worden, »die elementare normative Ordnungen unserer Gesellschaft spiegel[n] und reproduzier[en]«.[14] Daher ist diese Kulturtechnik auch für jede historische Epoche und Kultur separat zu untersuchen und ein erstrangiges Feld des diachronen und synchronen Vergleichs. Hier soll es zunächst um westliche, namentlich deutsche Erbregelungen gehen, in welchen die eingangs skizzierten Spannungen seit geraumer Zeit kaum variieren. Die Argumente der Erbreformer sind seit über 200 Jahren die gleichen: Das »unverdiente Vermögen« verleite zu einem risikoarmen und unproduktiven Verhalten; es setze keine Anreize für unternehmerisches Handeln. Das bürgerliche Zeitalter hat sich daher in Europa und den USA mit »rules against perpetuities« gegen die Unveräußerlichkeit von Erbgütern gestellt, etwa durch die im 17. und 18. Jahrhundert beliebten Fideikommisse, mit denen Besitzstände langfristig festgeschrieben wurden. Denn durch die Verfügungsmacht der »toten Hand« würden solche Vermögen einer produktiven Einspeisung in den Wirtschaftskreislauf und damit der »unsichtbaren Hand« des Marktes entzogen. Der Prozess der Aufhebung solcher Fideikommisse und Majorate verlief aber schleppend und führte in der Folge dazu, dass sich zahlreiche Sonderrechtsformen wie die sogenannten Schutzforsten, die Anordnung von Vor- und Nacherbschaften, die Einsetzung von Dauertestamentsvollstreckern oder von Familienstiftungen etablierten.[15]

Im Allgemeinen Preußischen Landrecht (1794) und im Code Napoléon (1804) wurde die Testierfreiheit eingeschränkt, die Gleichbehandlung der Geschwister und das Pflichterbe eingeführt, das Erbe tendenziell auf die Kernfamilie beschränkt.[16] Nach der Erklärung der Menschenrechte sollte keine Generation mehr durch eine vorangegangene ungebührlich eingeschränkt werden können. Die Saint-Simonisten ebenso wie die Anarchisten, der frühe Karl Marx, aber auch liberale Denker wie Adam Smith, Thomas Jefferson oder John Stuart Mill schlugen hingegen vor, das Vererben überhaupt zu unterbinden und damit gleichsam den historischen Sündenfall des familiengebundenen Eigentums rückgängig zu machen.[17] Selbst paradigmatische Unternehmer wie der Amerikaner Andrew Carnegie dachten besorgt über die fatalen Auswirkungen zugefallenen Reichtums auf Nachkommen nach. Er selbst, der keine Kinder hatte, vermachte sein Vermögen mehreren bis heute bedeutsamen Stiftungen.

John D. Rockefeller und viele weitere Personen bis zu Bill Gates sind Carnegie darin gefolgt. Zuletzt forderte Warren Buffet mit seiner Kampagne »The Giving Pledge« amerikanische Milliardäre dazu auf, mindestens die Hälfte ihrer Vermögen zu stiften. Das Stiftungswesen ist für Erblasser aber auch zu einem erfolgreichen Modell geworden, um ihr Vermögen über testamentarische Regelungen doch noch mittel- bis langfristig zu steuern.[18] Trotzdem, teilweise wohl auch gerade deswegen, konnte das verbriefte Recht des Vererbens selbst bislang nicht gebrochen und nur in Ansätzen reformiert werden.

Selbst das sowjetische Russland, das 1918 das Vererben grundsätzlich unterband, ließ es 1922 maßvoll wieder zu. Die realsozialistischen Staaten unterschieden sich fortan von anderen Ländern allenfalls in der Höhe der Erbmassen, jedoch kaum in den Erbverfahren. Eine Art Formelkompromiss beschränkte sich darauf, die Produktionsmittel verstaatlicht zu haben, nicht auch den Besitz. Für vermeintliche Feinde, »Verräter« und Flüchtlinge galten natürlich Ausnahmen. Ansonsten blieben auch in der DDR die grundlegenden Bestimmungen des bürgerlichen Erbrechts in Kraft, nur dass gleichsam »konfiskatorische« Erbschaftssteuern und niedrige Freibeträge eingeführt wurden, sodass der Staat oberhalb von 100.000 Mark nahezu 80 Prozent der Erbschaft einbehalten konnte.[19]

Ethnologen haben festgestellt, dass es zwar eine ungeheure Fülle an kulturell geprägten Riten und Mechanismen der Vererbung gibt, dass man es bei dem Prozess der Weitergabe von Besitz aber offensichtlich mit einer Art sozialer Konstante zu tun hat.[20] Gesellschaftlich variabel sind lediglich die Definitionen, wer erbberechtigt ist – hier lässt sich feststellen, dass sich im Laufe des 20. Jahrhunderts vor allem die Position von Ehegatten, also namentlich von Erbinnen verbessert hat, deren Anteil an der Verfügungsgewalt des Erbes tendenziell anstieg.[21] Auch unterscheiden sich von Land zu Land die Bemühungen, die gesellschaftlich vermeintlich dysfunktionalen Folgen des Vererbens und Erbens auszugleichen.[22]

Meist liefen solche Reformen auf die Erhebung entsprechender Steuern hinaus, die in Europa nach antiken Vorläufern in Sumer, Ägypten und dem Römischen Reich seit dem frühen 15. Jahrhundert zuerst in den italienischen Stadtstaaten, danach in den Niederlanden eingeführt wurden.[23] In den deutschen Ländern wurden derartige Steuern erst im 17. Jahrhundert üblich und in erster Linie zur Deckung von Militärausgaben verwandt. Das war auch der Grund, sie 1906 im Kaiserreich noch einmal reichsweit einzuführen. Zuvor hatten Politiker und Nationalökonomen bereits jahrzehntelang darüber gestritten, ob zur Bekämpfung etwa des Pauperismus der Staat nicht generell als Erbe privater Vermögen eingesetzt werden sollte. Denn wer Besitz habe, so ein gängiges Argument der Reformer, für den habe der Staat auch am meisten zu sorgen.

Das Erbrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1900 stellte in mancherlei Hinsicht einen dilatorischen Kompromiss dar.[24] Auf der einen Seite standen wohlbegründete Hinweise auf die Finanzierung staatlicher Aufgaben sowie den Schutz der Eigentumsordnung, denen man insbesondere die entfernteren Verwandten als unverdient »lachende Erben« gegenüberstellte. Auf der anderen Seite zeigten sich weltanschaulich aufgeladene Familienbilder, die darauf aus waren, mit dem integrativen Akt des Vererbens und Erbens die Blutsverwandtschaft über den Kreis der Kernfamilie hinaus zu stärken.[25]

So ist es im Grunde bis heute geblieben. Forderungen nach einer stärkeren Einbeziehung von Erberträgen in das Steueraufkommen sind zwar populär, bisweilen auch populistisch. Sie werden gern erhoben, wenn es sozialpolitische Maßnahmen größeren Ausmaßes zu finanzieren gilt. Bislang führten sie aber zu keinen strukturellen Veränderungen im Erbrecht. Auch der Nationalsozialismus ist – trotz der propagandistischen Teilerfolge des »Reichserbhofgesetzes«, mit dem für »Erbhöfe« das Anerbenrecht durchgesetzt und der landwirtschaftlich genutzte Boden als ein »unveräußerliches Gut« deklariert wurde – aus der Pfadabhängigkeit des deutschen Erbrechts nicht ausgeschert.[26] Indem Finanzminister Matthias Erzberger sämtliche Erben einer progressiven Steuerpflicht unterworfen hatte, war die Weimarer Republik in dieser Frage des staatlichen Zugriffs auf private Vermögen letztlich sogar radikaler gewesen.[27]

Das Grundgesetz von 1949 stellt in Art. 14 recht lapidar fest, dass das Eigentum und das Erbrecht gewährleistet würden, der Gebrauch des Eigentums aber zugleich dem Wohle der Allgemeinheit verpflichtet bleibe. Grundsätzlich geklärt wurde dieses – nicht weiter ausgeführte und interpretierbare – Spannungsverhältnis in der Folgezeit nie, lediglich an sozialen Stellschrauben gedreht, gegen die meist unmittelbar Einwände erhoben wurden.[28] Die letzte Erbschaftssteuerreform von 2009 wurde Ende 2014 vom Bundesverfassungsgericht geprüft und teilweise verworfen, weil sie die steuerlichen Vorteile vererbter Betriebe an den Erhalt von Arbeitsplätzen bindet und unklare Bemessungsgrundlagen aufweist. Seither wird einmal mehr über graduelle Anpassungen statt über Grundsatzfragen diskutiert, und es dokumentieren sich erneut die Hemmungen des Staates, trotz der grundgesetzlichen Sozialbindung des Eigentums in »Familienangelegenheiten« einzugreifen. Allenfalls auf der Ebene der Arbeitsplätze und der »Anlagevermögen« scheinen Eingriffe politisch überhaupt diskutierbar zu sein.

Im Ergebnis der moderaten Reformen des 20. Jahrhunderts werden heute in Deutschland weniger Erbschaftssteuern entrichtet als noch vor dem Ersten Weltkrieg. Die Steuersätze fallen deutlich niedriger aus als in Frankreich oder den angelsächsischen Staaten – um weitere Länder zunächst außen vor zu lassen –, in denen Chancengleichheit, soziale Gerechtigkeit und Vorstellungen über den Stellenwert von Familien kulturell möglicherweise etwas anders gewichtet werden.[29]

3. Fragen

Wenn im Folgenden einige Fragen rund um das (zeit)historische Thema Erben und Vererben aufgeworfen werden, dann versteht sich dies als eine erste, durchaus assoziative Sammlung denkbarer Untersuchungsfelder. Sie adressieren im Einzelnen sehr unterschiedliche Ebenen: rechtliche, politische, wirtschaftliche und soziale Problemkreise, aber auch Emotionen, Praktiken und Mentalitäten. Man könnte historisch-semantische oder international vergleichende Zugänge wählen, und selbstverständlich müsste eine Kooperation mit wissenschaftlichen Nachbarperspektiven gesucht werden, mindestens mit anthropologischen und sozialwissenschaftlichen Forschungen, um die Diskurs-Dimensionen angemessen ausleuchten zu können.

Woher kommt also die auf lange Sicht gesehen doch erstaunliche Beharrungskraft der Erbrechte, die Max Weber einmal als »höchst künstliche Konstruktionen« bezeichnet hat?[30] Eigentlich müsste das Erben seit dem 19. Jahrhundert einem schleichenden Funktionsverlust unterliegen, denn seine klassische Aufgabe, weitläufige Familien und deren Anhänge zu versorgen, wurde in der Hochphase des westlichen Wohlfahrtsstaates zu einem großen Teil von sozialen Sicherungssystemen übernommen.[31] Die Frage liegt nahe, ob sich in Erbrecht und Erbpraxis, etwa wenn es um die Weitergabe von Familienbetrieben geht, vormoderne, ständestaatliche oder andere Strukturen erhalten, die quer zu den Idealen der individualisierten Leistungsgesellschaft stehen.

Das sind erst einige der Problemkreise, die nicht nur für Historiker interessant sein müssten. Zunächst sollte aber weiter rekonstruiert werden, welche Debatten um das Vererben und Erben in Deutschland und Europa seit der Französischen Revolution tatsächlich geführt wurden. Das betrifft die Stellung des Vererbens in den sozialpolitischen Diskussionen des 19. Jahrhunderts, die im Deutschen Reich seit etwa 1874 virulente Debatte um das Recht des Staates, auf einen Großteil der nach Todesfällen »frei« werdenden Vermögen zuzugreifen, oder die um 1900 europaweit geführte Diskussion über den Vorschlag des italienischen Reformers Eugenio Rignano, durch Erbschaftssteuererhebung innerhalb von drei Generationen alles Erbvermögen zu konfiszieren.[32]

Tatsächlich realisiert wurden im 19. und 20. Jahrhundert solche Nivellierungen von Eigentumsverteilungen vermutlich eher durch Kriege und Wirtschaftskrisen, während sich in langen Friedenszeiten ohne Inflationen oder Währungsreformen die Disparitäten in den Wohlstandsniveaus zwischen Erben und Nichterben fortlaufend vergrößert haben dürften. Dieser sehr vorläufigen Annahme wäre weiter nachzugehen, und sie würde der sozialgeschichtlichen Diskussion um Gleichheit und Gerechtigkeit vermutlich neue historische Ebenen einziehen. Thomas Piketty etwa hat argumentiert, dass die Zahl derjenigen, die von hohen Erbschaften profitieren, seit Beginn des 20. Jahrhunderts enorm gestiegen sei.[33]

Sodann wären andere mittel- und langfristige Folgen erbrechtlicher Traditionen aufzuspüren, etwa der sogenannten Realteilung, deren landschaftlich fragmentierende Wirkung unter Umständen durch komplizierte Flurbereinigungen ausgeglichen werden musste. Ein Vergleich der Landschaftsbilder von Gegenden, die eher von Realteilung geprägt sind, mit solchen, in denen das Anerbenrecht dominierte, macht diesen Unterschied schlagend deutlich. Hier bieten sich Vergleiche unterschiedlicher Erbgesetzgebungen an, wie sie der Soziologe Jens Beckert zwischen Deutschland, Frankreich und den USA ansatzweise bereits durchgeführt hat.[34] Sie sollten um Vergleiche mit anderen Kulturkreisen ergänzt werden, sind aber auch sozial zu differenzieren. Denn es macht natürlich einen großen Unterschied, ob man Land, ein Haus oder ein Unternehmen vererbt, ob man dem Adel angehört oder nichts weiter zu erwarten hat als die sprichwörtliche Uhr des Großvaters.[35]

Hinterlassenschaften und ihre Ordnung werfen nicht nur finanzielle Fragen auf. Sie sind zugleich ein Thema der materiellen Kultur, des Umgangs mit persönlichen Dingen ganz unterschiedlicher Art. Nicht immer geht es dabei um eine Aneignung, sondern häufig auch um Probleme des Aufbewahrens oder des Loswerdens.
(Foto: Paul Sägesser)

Frauen scheinen – jenseits von abweichenden juristischen Rahmenbedingungen – auch auf psychologischen und sozialen Ebenen oft anders zu erben als Männer. Eine ethnographische Studie von Ulrike Langbein legt nahe, erstere seien eher auf Beziehungssymbole, letztere eher auf Statussymbole orientiert.[36] Der Soziologin Marianne Kosmann zufolge stellt das Erben eine Beziehungs- und Besitzregelung dar, »bei der Emotionen und materielle Interessen zusammentreffen«.[37] Im Erbfall werden oft familiäre Fairnessregeln ausgehandelt, geht es um Tabus und Geheimnisse, die ans Licht treten, wird eine Inventur der Beziehungsgefüge vorgenommen und werden latente Bilanzen aufgemacht. Erben wie auch der Umgang mit Trauer und Verlust bieten also nicht zuletzt der Familien-, der Geschlechter-, der Emotionsgeschichte wie der Materiellen Kulturforschung reichhaltige Themenfelder.

Ebenso aufschlussreich wäre eine Untersuchung, wer außer den legitimen – oder als legitim deklarierten – Erben und dem Staat jeweils Ansprüche auf einen Nachlass geltend machen konnte. Klassischerweise haben sich die Kirchen oder Orden angeboten, später auch Altersheime, denen bei einer Aufnahme oft das gesamte Erbe zu überschreiben war. Die katholische Soziallehre und die evangelische Sozialethik haben stets die Sozialbindung des Eigentums sowie die Testierfreiheit betont und nicht ganz uneigennützig dafür plädiert, dass soziale und karitative Spenden möglich bleiben sollten.[38]

Heute sind es Stiftungen und gemeinnützige Einrichtungen, die sich um ein Erbe geradezu bewerben.[39] Entsprechende Flyer von Fundraisern erreichen immer mehr Haushalte.[40] Laut einer Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung überlegt tatsächlich jeder Zehnte über 60-Jährige, sein Erbe einer solchen Einrichtung zu spenden.[41] Unter den Kinderlosen soll dies sogar jeder Dritte sein. Von illegitimen Aspiranten wie Heiratsschwindlern oder Erbschleichern muss in diesem Zusammenhang auch gesprochen werden, weil sie ein strategisches Verhalten an den Tag legen, das im historischen Wandel zu vergleichen ebenso reizvoll wäre.

Auch das um den Tod herum entstandene »Erbschafts-Business« ist sozial- und mentalitätsgeschichtlich überaus aufschlussreich.[42] Gemeint sind Notare und Erbmediatoren, Treuhänder und Testamentsvollstrecker, Auktionatoren und Anlageberater, Bestattungsunternehmer, Haushaltsauflöser und nicht zuletzt Erbenermittler. Denn allein in Deutschland versterben jährlich etwa 60.000 Menschen ohne Testament und ohne bekannte Erben. Können amtliche Nachlasspfleger in solchen Fällen keine Erben finden, werden spezialisierte Firmen damit beauftragt, die gegen ein Erfolgshonorar arbeiten – für ausgebildete Historiker geradezu eine Marktlücke.[43] Bei prämortalen Regelungsbemühungen glaubten Jens Beckert und Peter Rawert einen beherrschenden Trend ausmachen zu können: »Die Sicherung des Splendor familiae vor dem mutmaßlichen Leichtsinn als unfähig eingestufter Nachkommen ist der Verkaufsschlager von Erbrechtsspezialisten. ›Asset protection‹ heißt das Schlagwort.«[44]

Deutlich weniger Expertise in Erbrechtsfragen zeigte sich im historischen Rückblick auf das 20. Jahrhundert erstaunlicherweise immer dann, wenn es um die Rückübertragung geraubter, beschlagnahmter oder »arisierter« Vermögen ging, in denen viel sozialer Sprengstoff enthalten war. Erinnert sei in diesem Zusammenhang nur an die Kunstsammlung Cornelius Gurlitts, an die Enteignungen nach dem Ersten Weltkrieg oder an die unklare rechtliche Lage der Bodenreform auf dem Gebiet der Sowjetischen Besatzungszone zwischen 1945 und 1949. Gegen deren offensichtlich politisch motivierte Beibehaltung nach 1990 protestieren die Erben mancher der seinerzeit enteigneten Großgrundbesitzer bis heute.[45]

In vielerlei Hinsicht werden die rechtlichen und sozialen Bedingungen und Umfelder des Erbens zur Gegenwart hin immer komplexer: Wem werden die vielen Single-Existenzen dereinst ihr Erbe vermachen? Wie einigt man sich erbrechtlich in multiethnischen, multikonfessionellen oder in Patchwork-Familien? Gibt es einen Erbanspruch, wenn man einen seinerzeit anonym samenspendenden Vater zu identifizieren vermag? Welches nationale Erbrecht gilt bei den zunehmend transnationalen Existenzen, die wir heute führen? Und wie strahlen die Aussicht auf das Erbe und der erfolgte Erbfall selbst auf das Leben der Nachfolger aus?

Schon die Aufklärer hatten verhindern wollen, dass eine vorangehende Generation die nächste durch das Erbe konditioniert oder einschränkt. Doch kann dieser »letzte Kommunikationsvorgang« bis heute zu berechnendem Verhalten und sozialem Taktieren gegenüber dem potentiellen Erblasser führen – und vice versa. Denn in das Erbe ist weiterhin eine »Logik der Gabe« eingeflochten, die in den Zeiten von Mitgiften und Aussteuern noch sichtbarer gewesen ist.[46] Auch das demonstrative Ausschlagen des Erbes ist als ein solcher Kommunikationsvorgang zu verstehen. Ein in vielen Familien besonders stark diskutiertes Problem ist der Zusammenhang von Erbberechtigung und Versorgungspflicht: Wer übernimmt die Pflege der immer älter werdenden Eltern? Gibt es einen Anspruch auf das Erbe als Kompensation für erbrachte Pflegeleistungen? Und wer kommt finanziell in welchem Maße auf, wenn eine professionelle Pflege jede potentielle Erbschaft aufgezehrt hat?[47] Ob in einer Zeit, die Ehen als »Zugewinngemeinschaften« definiert, der Aspekt der erbrechtlichen Versorgung – bei Phänomenen wie der »Onkelehe« gesellschaftlich eher stillschweigend toleriert – tatsächlich abgenommen hat, wäre von der Geschichtswissenschaft zu überprüfen.

Der historische Alltag bietet zudem zahllose Beispiele für den Glanz und das Elend eines vererbten Reichtums, der für einzelne fast zu groß erscheint. Sie schwanken zwischen einem kulturell und wissenschaftlich wohltätigen Mäzen wie Jan Philipp Reemtsma, einem öffentlich gefeierten »Lebemann« wie Gunter Sachs, einem überforderten Erben wie dem Krupp-Sprössling Arnd von Bohlen und Halbach oder dem Grünen-Politiker Tom Koenigs. Letzterer, der Sohn eines Bankers, ließ sich 1973 sein Erbe auszahlen und spendete es chilenischen Befreiungsorganisationen und dem Vietcong. Der Umgang mit dem historischen Marschgepäck und dem oft putativen Sozialneid, mit denen das – öffentlich gewordene – Erben oft verbunden ist, mag individuell variieren, unterliegt aber auch den Wandlungen des Zeitgeistes. Das vor Publikum zelebrierte Verausgaben üppiger Erbschaften ist heute kaum noch anzutreffen. Beim Umgang mit Reichtum ist – jedenfalls in Deutschland – seit geraumer Zeit entweder so viel Diskretion wie möglich angesagt oder aber ein ostentatives Engagement für die Allgemeinheit. Auch das wäre noch einmal genderspezifisch zu untersuchen und zu differenzieren. 1999 gründete sich jedenfalls ein Erbinnen-Netzwerk namens Pecunia mit dem Ziel, in der Öffentlichkeit »ein zukunftsweisendes, neues Bild vermögender Frauen zu entwickeln«.[48]

Für die vormodernen Adelsgesellschaften oder für große Familienunternehmen des 20. Jahrhunderts sind Phänomene wie das Auszahlen und das Durchbringen von Erbschaften, das Enterben oder Entmündigen vermeintlich »Unwürdiger« und die Versuche, durch Adoption fehlende oder erwünschte Erben einzusetzen, gut untersucht.[49] Für die gegenwärtig rund 350.000 Familienunternehmen, von denen jedes zweite in naher Zukunft an einen Erben geht, sowie für die breiteren Bevölkerungsschichten der letzten zwei Jahrhunderte gilt das aber auf keinen Fall.[50] Dabei wies die Juristin Barbara Dauner-Lieb 2005 zu Recht darauf hin, dass im Vererben und Erben »die Grundthemen der menschlichen Existenz, Elternliebe und Elterntyrannei, Geschwisterzuneigung und Geschwisterneid, Verantwortung und Machtgier, Großzügigkeit und Geiz« enthalten seien.[51]

Vererben und Erben, soviel dürfte deutlich geworden sein, sind in ihren gesellschaftlichen Vereinbarungen und familiären Praxen Seismographen für historischen Wandel. Auf anderen, etwa juristischen oder politischen Ebenen stellen sie aber auch bemerkenswerte Kontinuitäten durch unterschiedliche Systeme her. Über rechtliche Normen und soziologische Tendenzen des Vererbens und Erbens ist schon viel geschrieben worden. Für die oben angedeuteten geschichtlichen Aspekte dieser Vorgänge gilt das erstaunlicherweise nicht, obgleich Historiker doch zu einem erheblichen Teil von Nachlässen »leben«. Die Archive sind jedenfalls auf sämtlichen Überlieferungsebenen voll von Material, da sich um das Vererben und Erben stets eine reichhaltige politische, ökonomische und soziale Konfliktgeschichte entfaltet hat und damit »aktenkundig« wurde. Weniger gut überliefert und erschlossen sind Zeugnisse zur Erfahrungsgeschichte des Erbfalls, da hierüber viel innerfamiliäres Schweigen ausgebreitet wurde. Denn der Streit um das Erbe wird oft »als Stellvertreterkrieg für ungelöste Familienkonflikte geführt«.[52] Und fast scheint es, als würden Staat und Öffentlichkeit – aus Gründen der Pietät oder warum auch immer – hierbei Tabus und geschützte Räume wahren.

Das gilt kaum für diejenige Praxis, die von Gesetzestexten und statistischen Mustern in auffälliger Weise abweicht, also für die »Rechtswirklichkeit«.[53] Und die dürfte – einer ebenso ausstehenden Ideen- und Dogmengeschichte des Erbens ungeachtet – im geschichtlichen Rückblick und weit über eine Kriminalgeschichte des Vererbens und Erbens hinausgehend immer noch das Aufschlussreichste sein. Gesellschaftliche Veränderungen spiegeln sich bekanntlich in der Themenwahl historischer Forschungen wider. Bei der fortgesetzten Neukonfiguration von Individualität, Familie und Gesellschaft sowie den andauernden Diskussionen über Generationengerechtigkeit und soziale Bindungsprozesse müsste dem vom Tod überschatteten Thema eigentlich eine bemerkenswerte Zukunft bevorstehen.

Anmerkungen:

[1] Süddeutsche Zeitung, 23.5.2011, S. 10. Für kritische bzw. weiterführende Hinweise danke ich Annette Cremer, Simone Derix und Jürgen Dinkel.

[2] Marc Widmann, Zwischen Hopfen und Bangen, in: Süddeutsche Zeitung online, 8.9.2011. Das Erbe wurde später vom Bundesgerichtshof bestätigt, schien aber irgendwann nur noch aus Schulden zu bestehen. Vgl. auch den parallelen Fall der Anna Nicole Smith, die 1994 unter weltweiter Anteilnahme den 63 Jahre älteren Milliardär J. Howard Marshall geheiratet hatte, der im Jahr darauf verstarb. Der Fall wurde inzwischen sogar zu einer Oper »Anna Nicole« verarbeitet.

[3] Barbara Dauner-Lieb, Was du ererbt von deinen Vätern... Familien- und Erbschaftskonflikte in der Literatur, in: Sibylle Hofer/Diethelm Klippel/Ute Walter (Hg.), Perspektiven des Familienrechts. Festschrift für Dieter Schwab, Bielefeld 2005, S. 19-40.

[4] Vgl. etwa Margareth Lanzinger, Das gesicherte Erbe. Heirat in lokalen und familialen Kontexten. Innichen 1700–1900, Wien 2003; Karin Gottschalk, Eigentum, Geschlecht, Gerechtigkeit. Haushalten und Erben im frühneuzeitlichen Leipzig, Frankfurt a.M. 2003; Werner Egli/Kurt Schärer (Hg.), Erbe, Erbschaft, Vererbung, Zürich 2005; Stefan Brakensiek (Hg.), Generationengerechtigkeit? Normen und Praxis im Erb- und Ehegüterrecht 1500–1850, Berlin 2006; Stefanie Bietz, Erbschaften im Bürgertum. Eigentum und Geschlecht in Sachsen (1865–1900), Leipzig 2012.

[5] Stefan Willer/Sigrid Weigel/Bernhard Jussen (Hg.), Erbe. Übertragungskonzepte zwischen Natur und Kultur, Frankfurt a.M. 2013; Stefan Willer, Erbfälle. Theorie und Praxis kultureller Übertragung in der Moderne, München 2014.

[6] Hans-Ulrich Wehler, Die neue Umverteilung. Soziale Ungleichheit in Deutschland, München 2013.

[8] Reiner Braun, Erben in Deutschland 2015–24: Volumen, Verteilung und Verwendung, hg. vom Deutschen Institut für Altersvorsorge, Berlin 2015.

[9] So etwa Kolja Rudzio, Wie viel Erbe ist gerecht?, in: ZEIT, 19.7.2012.

[10] Marc Szydlik, Erben in der Bundesrepublik Deutschland. Zum Verhältnis von familialer Solidarität und sozialer Ungleichheit, in: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 51 (1999), S. 80-104; ders., Erben in Europa, in: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 63 (2011), S. 543-565.

[11] Mit diesem talkshowträchtigen Tenor zuletzt Julia Friedrichs, Wir Erben. Was Geld mit Menschen macht, Berlin 2015. Das Buch brachte keine neuen Aspekte in die Debatte ein. Aufschlussreicher ist Sibylle Plogstedt, Abenteuer Erben. 25 Familienkonflikte, aktualisierte und erw. Ausg. Stuttgart 2011. Vgl. auch Marc Beise/Hans-Jürgen Jakobs (Hg.), Der Kampf ums Erbe. Spektakuläre Erbfälle und ihre Geschichte, München 2012.

[12] Vgl. etwa die Ausführungen bei Simone Derix, Zwischen Meritokratie und Heritokratie. Reiche Familien und große Vermögen in der Moderne, in: Frank Bösch/Martin Sabrow (Hg.), ZeitRäume. Potsdamer Almanach des Zentrums für Zeithistorische Forschung 2014, Göttingen 2014, S. 32-42. Derix verweist hier auch auf die Mechanismen des innerfamiliären Vererbens von ökonomischem Wissen, finanzieller Kompetenz und unternehmerischem Handeln.

[13] Jetzt noch einmal diskutiert bei Jens Beckert, Besteuert die Erben!, in: Steffen Mau/Nadine M. Schöneck (Hg.), (Un-)Gerechte (Un-)Gleichheiten, Berlin 2015, S. 145-153, sowie einer Gegenrede von Thomas Straubhaar, Hände weg vom Erbe!, in: ebd., S. 154-165.

[14] Ulrike Langbein, Geerbte Dinge. Soziale Praxis und symbolische Bedeutung des Erbens, Köln 2002, S. 14.

[15] Jörn Eckert, Der Kampf um die Familienfideikommisse in Deutschland. Studien zum Absterben eines Rechtsinstitutes, Frankfurt a.M. 1992; Jens Beckert/Peter Rawert, Im Würgegriff der toten Hand, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 7.7.2010, S. 37.

[16] Ernst Holthöfer, Die Sozialisierung des Verwandtenerbrechts. Vergleichende Gesetzgebungsgeschichte von der Französischen Revolution bis zur Gegenwart, in: Margareth Lanzinger/Edith Saurer (Hg.), Politiken der Verwandtschaft. Beziehungsnetze, Geschlecht und Recht, Göttingen 2007, S. 171-197.

[17] Für Friedrich Engels war das Erbrecht bei der Bildung von Klassengegensätzen konstitutiv; vgl. ders., Der Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staates [1884], Frankfurt a.M. 1978.

[18] Hierzu gibt es eine – wiederum vornehmlich bis ins 19. Jahrhundert reichende – »Testamentsforschung«; vgl. Markwart Herzog/Cecilie Hollberg (Hg.), Seelenheil und irdischer Besitz. Testamente als Quellen für den Umgang mit den »letzten Dingen«, Konstanz 2007; Ulrike Vedder, Das Testament als literarisches Dispositiv. Kulturelle Praktiken des Erbes in der Literatur des 19. Jahrhunderts, München 2011.

[19] Art. »Erbrecht«, in: Bundesministerium für gesamtdeutsche Fragen (Hg.), SBZ von A bis Z. Ein Taschen- und Nachschlagebuch über den anderen Teil Deutschlands, 11., überarb. u. erw. Aufl. Bonn 1969, S. 171f. Vgl. auch Heft 2/2013 dieser Zeitschrift (»Soziale Ungleichheit im Staatssozialismus«).

[20] Werner Egli, Erben, Erbrecht und Erbschaftssteuern im Kulturvergleich (30.7.2000), in: forum historiae iuris, URL: <http://www.forhistiur.de/2000-07-egli/>; Jack Goody, Death, Property and the Ancestors. A Study of the Mortuary Customs of the Lodagaa of West Africa [1962], London 2004.

[21] Vgl. Monika Wienfort, Verliebt, verlobt, verheiratet. Eine Geschichte der Ehe seit der Romantik, München 2014, S. 285ff., die auf die Debatten um den Extremfall der indischen Witwenverbrennung hinweist.

[22] Jens Beckert, Unverdientes Vermögen. Soziologie des Erbrechts, Frankfurt a.M. 2004, in einem Vergleich deutscher, französischer und US-amerikanischer Vorgänge.

[23] In Rom führte Kaiser Augustus im Jahr 6 n.Chr. mit der Lex Iulia de vicesima hereditatum eine Erbschaftssteuer von fünf Prozent ein. Ein Grund war die Notwendigkeit, das Militär zu finanzieren.

[24] Mathias Rohe ordnet die Testierfreiheit eher der römischen, die Privilegierung der Ehe eher der germanischen Rechtstradition zu; vgl. ders., Was du ererbt von deinen Vätern hast, erwirb es, um es zu verbrauchen? Zu den Organisationsaufgaben des Erbrechts im Kulturvergleich, in: Helmut Neuhaus (Hg.), Was du ererbt von deinen Vätern hast... Erbe, Erben, Vererben. Fünf Vorträge, Erlangen 2006, S. 85-115, hier S. 95.

[25] Clemens Wischermann, »Mein Erbe ist das Vaterland«. Sozialreform und Staatserbrecht im Kaiserreich und in der Weimarer Republik, in: Frank Lettke (Hg.), Erben und Vererben. Gestaltung und Regulation von Generationenbeziehungen, Konstanz 2003, S. 31-57.

[26] Daniela Münkel, Bäuerliche Interessen versus NS-Ideologie. Das Reichserbhofgesetz in der Praxis, in: Vierteljahrshefte für Zeitgeschichte 44 (1996), S. 549-580.

[27] Clemens Wischermann, Die Erbschaftssteuer im Kaiserreich und in der Weimarer Republik. Finanzprinzip versus Familienprinzip, in: Eckart Schremmer (Hg.), Steuern, Abgaben und Dienste vom Mittelalter bis zur Gegenwart, Stuttgart 1994, S. 171-196. Den Eindruck steuerlicher Milde bestätigte die sogenannte Lex Krupp (»Erlaß des Führers über das Familienunternehmen der Firma Fried. Krupp« vom 12.11.1943), mit welcher die Aktien- in eine Personengesellschaft umgewandelt wurde, um rund 400 Millionen Reichsmark an Erbschaftssteuern zu sparen. Auch um die Besteuerung des Erbes von Hugo Stinnes hatte es in den 1920er-Jahren schon Debatten gegeben.

[28] Dies ist auch die Ausgangsbeobachtung von Anatol Dutta, Warum Erbrecht? Das Vermögensrecht des Generationswechsels in funktionaler Betrachtung, Tübingen 2014, der fünf in sich durchaus widersprüchliche Funktionen des Erbrechts identifiziert: Motivation, Umverteilung, Aktualisierung, Solidarität und Kontinuität.

[29] Wolfram Scheffler/Christoph Spengel, Erbschaftssteuerbelastung im internationalen Vergleich, Baden-Baden 2004.

[30] Max Weber, Wirtschaft und Gesellschaft [1922], 5. Aufl. Tübingen 2002, S. 499.

[31] Rainer Schröder, Der Funktionsverlust des bürgerlichen Erbrechts, in: Heinz Mohnhaupt (Hg.), Zur Geschichte des Familien- und Erbrechts. Politische Implikationen und Perspektiven, Frankfurt a.M. 1987, S. 281-294.

[32] Vgl. ders., Abschaffung oder Reform des Erbrechts? Die Begründung einer Entscheidung des BGB-Gesetzgebers im Kontext sozialer, ökonomischer und philosophischer Zeitströmungen, Edelsbach 1981; Guido Erreygers/Giovanni Di Bartolomeo, The Debates on Eugenio Rignano’s Inheritance Tax Proposals, in: History of Political Economy 39 (2007), S. 605-638.

[33] Thomas Piketty, Capital in the Twenty-First Century, Cambridge 2014, S. 377-429.

[34] Beckert, Unverdientes Vermögen (Anm. 22). Vgl. auch ders., Erben in der Leistungsgesellschaft. Historische Betrachtungen über die Aufgaben und die Gestaltung des Erbrechts und seine gesellschaftlichen Auswirkungen, Frankfurt a.M. 2013.

[35] Vgl. hierzu die Beiträge in L’Homme. Europäische Zeitschrift für feministische Geschichtswissenschaft 22 (2011) H. 2: Geld-Subjekte, hg. von Sandra Maß, Kirsten Bönker und Hana Havelková.

[36] Langbein, Geerbte Dinge (Anm. 14), S. 222. Vgl. auch David R. Green u.a. (Hg.), Men, Women, and Money. Perspectives on Gender, Wealth, and Investment, 1850–1930, Oxford 2011.

[37] Marianne Kosmann, Wie Frauen erben. Geschlechterverhältnis und Erbprozess, Opladen 1998, S. 277.

[38] Vgl. die entsprechenden Einträge im Evangelischen Staatslexikon bzw. dem Staatslexikon der Görres-Gesellschaft.

[39] Die Geschichte des Stiftungswesens ist mittlerweile gut erforscht; vgl. Manuel Frey, Macht und Moral des Schenkens. Staat und bürgerliche Mäzene vom späten 18. Jahrhundert bis zur Gegenwart, Berlin 1999. Lokal am besten erforscht scheint Hamburg zu sein; vgl. Michael Werner, Stiftungsstadt und Bürgertum. Hamburgs Stiftungskultur vom Kaiserreich bis in den Nationalsozialismus, München 2011; Christine Bach, Bürgersinn und Unternehmergeist. Stifter und Stiftungen in Hamburg nach 1945, Baden-Baden 2014.

[40] Vgl. etwa Ralf Gremmel, Ende gut, alles gut! Strategisches Direktmarketing beim Erbschaftsfundraising, Hamburg 2002. Siehe als Beispiel von vielen die Broschüre »Freiheit ist der Wert, der bleibt« (Amnesty International, 2010): <https://www.amnesty.de/files/erbe_neu_web.pdf>.

[41] Vgl. die Umfrage der Gesellschaft für Konsumforschung, nach: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 17.9.2013, S. 9.

[42] Für eine frühere Phase vgl. Alastair Owens, Property, Will Making and Estate Disposal in an Industrial Town, 1800–57, in: Jon Stobart/Alastair Owens (Hg.), Urban Fortunes. Property and Inheritance in the Town, 1700–1900, Aldershot 2000, S. 79-107.

[43] Vgl. die entsprechenden Ausschreibungen der deutsch-israelischen Firma iLANOT, in: H-Soz-Kult, 26.8.2015, URL: <http://www.hsozkult.de/job/id/stellen-11955>, und der Erben-Ermittlung Emrich, in: H-Soz-Kult, 21.1.2016, <http://www.hsozkult.de/job/id/stellen-12583>.

[44] Beckert/Rawert, Würgegriff (Anm. 15).

[45] Vgl. etwa Udo Madaus, Wahrheit und Recht. Dokumentation einer politisch motivierten Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht zur Frage der Enteignungen/Konfiskationen 1945–1949 in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands, Berlin 2006.

[46] Langbein, Geerbte Dinge (Anm. 14), S. 15.

[47] Vgl. Franz Breuer, Vorgänger und Nachfolger. Weitergabe in institutionellen und persönlichen Bezügen, Göttingen 2009; Marc Szydlik, Lebenslange Solidarität? Generationenbeziehungen zwischen erwachsenen Kindern und Eltern, Opladen 2000; ders./Jürgen Schupp, Wer erbt mehr? Erbschaften, Sozialstruktur und Alterssicherung, in: Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie 56 (2004), S. 609-629.

[49] Vgl. etwa Christina Lubinski, Zwischen Familienerbe und globalem Markt. Eigentum und Management von großen westdeutschen Familienunternehmen im Wandel (1960–2008), in: Zeitschrift für Unternehmensgeschichte 55 (2010), S. 161-179; dies., Familienunternehmen in Westdeutschland. Corporate Governance und Gesellschafterkultur seit den 1960er Jahren, München 2010; Monika Wienfort, Gerichtsherrschaft, Fideikommiss und Verein: Adel und Recht im »modernen« Deutschland, in: Jörn Leonhard/Christian Wieland (Hg.), What Makes the Nobility Noble? Comparative Perspectives from the Sixteenth to the Twentieth Century, Göttingen 2011, S. 90-113.

[50] Vgl. Carsten Knop, Warum die Nachfolge in Familienunternehmen so oft scheitert, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 24.11.2015, S. 19, mit Bezug auf eine Studie von Diethard Simmert (International School of Management Dortmund).

[51] Dauner-Lieb, Was du ererbt von deinen Vätern... (Anm. 3), S. 20.

[52] Ebd.

[53] Vgl. beispielhaft Martin Koepsel, Die Auswirkungen eines Irrtums über die politischen Entwicklungen in der DDR auf Testamente und Erbschaftsausschlagungen, Münster 1994.

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