Migration umkehren?

Ausweisungen und Abschiebungen im liberalen Deutschland

  1. Abschiebungen als Konfliktfeld zwischen Staatsmacht, Grundrecht und Menschenrecht
  2. Mehr Praxis als Recht? Historische Kontexte von Abschiebungen seit dem späten 19. Jahrhundert
  3. Forschungsstand und Leitfragen zur zeithistorischen Analyse von Abschiebungen

Anmerkungen

1. Abschiebungen als Konfliktfeld zwischen
Staatsmacht, Grundrecht und Menschenrecht

Cemal Kemal Altun nahm sich am 30. August 1983 durch einen Sprung aus dem sechsten Stock des Berliner Verwaltungsgerichts das Leben.1 Damit wollte er seiner Abschiebung in die Türkei und der dort drohenden Folter entgehen. Dreizehn Monate Auslieferungshaft und ein zermürbendes Rechtsverfahren machten den »Fall Altun« zum Symbol der Unmenschlichkeit und Ungerechtigkeit bundesdeutscher Ausweisungspraxis. Der Hohe Kommissar für Flüchtlingsfragen der Vereinten Nationen ermahnte die deutschen Behörden, ihre inhumane Behandlung von Migrant*innen zu beenden.2 Der Europarat protestierte, und die Europäische Kommission für Menschenrechte in Straßburg wurde hinzugezogen. In der Bundesrepublik traten Aktivist*in­nen in Hungerstreik, und etwa 10.000 Menschen setzten ein Zeichen, als sie Altuns Leichenzug durch West-Berlin in einen Protestmarsch verwandelten.3 Anti-Abschiebe-Proteste nahmen zu und institutionalisierten sich Mitte der 1980er-Jahre in Form von Kirchenasyl, Flüchtlingsräten, Pro Asyl, Fluchtburg-Bewegung, migrantischer Selbstorganisation und antirassistischen Initiativen.4

Das Engagement gegen Abschiebungen trug dazu bei, dass sich alte Institutionen wie die Kirchen neu erfinden und »Neue Soziale Bewegungen« etablieren konnten (nicht zuletzt mit den Grünen als neuer Partei).5 Letztlich konnten sie aber nicht verhindern, dass vor dem Hintergrund eines immer offener artikulierten Rassismus die Zahl der Abschiebungen stark anstieg: von maximal 10.000 pro Jahr in der ersten Hälfte der 1980er-Jahre auf 20.000 im Jahr 1992 und über 50.000 im Jahr 1994.6 Wie die »Neuen Sozialen Bewegungen« machte auch die »Neue Rechte« Abschiebungen zu einem Kernthema, allerdings unter umgekehrten Vorzeichen.7 An Abschiebungen schieden sich die Geister indes auch innerhalb der etablierten Parteien. Anhänger*innen von CDU/CSU, SPD und FDP waren oft genauso gespalten wie die Mitglieder von Gewerkschaften. Abschiebungen warfen übergreifende Fragen von Humanität, Gerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit sowie historischer und sozialer Verantwortung auf. Trotz zahlreicher Solidaritätsbekundungen im Namen dieser Werte blieben Proteste von Unterstützer*innen meist im Rahmen der Legalität, während der gesetzesüberschreitende Widerstand oft den Migrant*innen überlassen wurde.8

Besondere Solidarität mit Altun kam von Menschen mit eigener Deportations- und Ausweisungserfahrung. Der kurdische Menschenrechtsanwalt Şerafettin Kaya war wie viele Kurd*innen innerhalb der Türkei nach Diyarbakır ins berüchtigte Foltergefängnis Nr. 5 deportiert worden, bevor er nach Deutschland floh und Altun bei der Menschenrechtskommission in Straßburg vertrat.9 Der 1976 aus der DDR ausgewiesene Wolf Biermann und die 1935 von den Nazis ausgebürgerte Jüdin Alisa Fuss ketteten sich noch während des Prozesses im Frühjahr 1983 an das Gerichtsgebäude, in dem sich Altuns Schicksal entscheiden sollte. Alisa Fuss wurde nach Altuns Tod Mitbegründerin des Berliner Flüchtlingsrats, wandte sich in den 1980er-Jahren gegen die Abschiebung libanesischer und palästinensischer Geflüchteter und sorgte ab 1989 für die Aufstellung eines Mahnmals zu Altuns Ehren.10 Sie sah im bundesdeutschen Abschieberegime behördliche »Schreibtischtäter« am Werk, deren bürokratisches Wirken Migrant*innen wie Altun das Leben kosten konnte.11 Durch ihre Kritik suggerierte Alisa Fuss eine Ähnlichkeit zwischen NS-Deportationen der 1940er-Jahre und bundesrepublikanischen Abschiebungen der 1980er-Jahre. Während die Deportations- und Ausweisungserfahrungen von Kaya, Biermann und Fuss in jeweils spezifischer Weise tatsächlich typisch für diktatorische Staaten im 20. Jahrhundert waren, fragte sich Fuss anlässlich des Falls von Cemal Altun, warum liberale Demokratien meinten, ähnliche Mittel legitimerweise anwenden zu können, ohne ihre eigene Liberalität unglaubwürdig zu machen. Diese Frage stellten auch rund 200 Sinti*zze und Rom*nja, die im Sommer 1993 Teile der KZ-Gedenkstätte Dachau besetzten, um für ihr Bleiberecht und gegen Abschiebungen zu protestieren (siehe Coverbild).

Der Liedermacher und Dichter Wolf Biermann, der Grünen-Geschäftsführer Lukas Beckmann und die Grünen-Bundestagsabgeordnete Petra Kelly protestierten am 16. Juli 1983 vor dem Kanzleramt in Bonn gegen Altuns drohende Auslieferung und Abschiebung. (picture-alliance/dpa/Egon Steiner)
Der Liedermacher und Dichter Wolf Biermann, der Grünen-Geschäftsführer
Lukas Beckmann und die Grünen-Bundestagsabgeordnete Petra Kelly
protestierten am 16. Juli 1983 vor dem Kanzleramt in Bonn
gegen Altuns drohende Auslieferung und Abschiebung.
(picture-alliance/dpa/Egon Steiner)
Schweigemarsch im Gedenken an Cemal Kemal Altun (1960–1983), West-Berlin, 4. September 1983 (Manfred Kraft/Umbruch Bildarchiv)
Schweigemarsch im Gedenken an Cemal Kemal Altun (1960–1983),
West-Berlin, 4. September 1983
(Manfred Kraft/Umbruch Bildarchiv)

Die Wahrnehmung eines Widerspruchs zwischen liberaler Demokratie, in der das Individuum und seine Rechte im Mittelpunkt stehen, und gewaltsamer Abschiebung von Menschen wurde nach dem Zweiten Weltkrieg besonders akut. Denn in liberalen Demokratien nahm die Bedeutung von menschen- und verfassungsrechtlichen Beschränkungen staatlicher Ausweisungs- und Abschiebemacht weiter zu, und das Verbot der willkürlichen Behandlung von Individuen unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft setzte sich zumindest theoretisch durch. In der Bundesrepublik garantierte etwa Art. 19 Abs. 4 GG, dass jeder, der sich »durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt« sehe, den Rechtsweg in Anspruch nehmen könne. Dies gab auch Nicht-Staatsbürger*innen neuartige Abwehrrechte gegen die Staatsgewalt. Art. 16 GG sicherte anerkannten politischen Flüchtlingen den Aufenthalt zu. Die Genfer Flüchtlingskonvention, der die Bundesrepublik im Dezember 1953 beitrat, bot in ihrem Artikel 33 Schutz vor Ausweisung, das Prinzip des sogenannten Non-Refoulement. Die Bundesrepublik ratifizierte Ende 1952 auch die Europäische Menschenrechtskonvention, über deren Einhaltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wacht – einschließlich eines Klagerechts für Individuen, die sich in ihren Menschenrechten verletzt sehen.12

Doch die individuellen Menschenrechte und eine zunehmend von formaler Staatsangehörigkeit losgelöste Konzeption von Staatsbürgerschaft (im weiteren Sinne des englischen Begriffs citizenship), aus der sich qua gesellschaftlicher Integration unter anderem ein Bleiberecht ableiten ließ, standen weiterhin der souveränen Staatsmacht gegenüber und wurden ihr meist untergeordnet.13 Andreas Fahrmeir hat dieses Spannungsverhältnis offengelegt, indem er zeigte, dass westeuropäische Staaten Migrant*innen nach 1945 teils den Zugang zur sozialen und wirtschaftlichen Staatsbürgerschaft gewährten, die politische aber weiterhin verwehrten. Somit war es möglich, Migrant*innen, die als »gut integriert« galten, trotzdem auszuweisen und abzuschieben. Obwohl gesetzeskonform, nahm die Zivilgesellschaft solche Abschiebungen oft als besonders unverhältnismäßig wahr.14

Am deutlichsten artikulierten selbstredend Migrant*innen ihre Enttäuschung über die fortdauernde Ausweisungs- und Abschiebungspraxis liberaler Staaten. Hannah Arendts resignative Aussage, diese Staaten hätten schon gegenüber den Verfolgten des Nationalsozialismus ihre Unfähigkeit und ihren Unwillen bewiesen, die von ihnen selbst proklamierten Menschenrechte zu garantieren, hallte dabei nach.15 Arendts Erfahrung aktualisierte sich regelmäßig für Millionen von Migrant*innen in verschiedenen Kontexten. Die heutige, postmigrantisch geprägte sozialwissenschaftliche Fachliteratur kommt darum zu einem drastischen Urteil. Sie identifiziert die Institution Abschiebung als ein Menetekel der liberal-demokratischen Staaten, deren unüberwundene postkoloniale Strukturen sich mit einer routinisierten »racial cruelty« zu einem System der globalen »Departheid« verbunden hätten – ein Kunstwort, das Abschiebungen als Mittel zur Globalisierung der Apartheid und rassistischen Teilung der Welt interpretiert.16 Den liberalen Staaten würden Abschiebungen demzufolge nicht mehr zur Bewahrung von Rechtsstaatlichkeit verhelfen, zur Durchsetzung des Anspruchs auf Souveränität und Sicherheit, zur Wohlstandssicherung oder zur Belastungssteuerung des Sozialstaats, sondern sie würden »um jeden Preis« angestrebt und damit zum bürokratischen Selbstzweck.17 Abschiebungen erscheinen in dieser Perspektive nicht funktional, sondern residual: Sie verweisen auf die andauernde Performanz rassistischer und kolonialistischer Strukturen, während die liberalen Staaten zum eigenen Funktionieren längst stärker auf diverse Einwander*innen angewiesen sind statt auf deren zwangsweise Entfernung.

Im Spannungsfeld aus dem historischen Erfahrungshintergrund totalitärer Massendeportationen, der zunehmenden Bedeutung individueller Rechte sowie der gegenläufigen Kontinuität kolonialrassistischer Strukturen, Praktiken und Denkweisen geht dieses Themenheft der Frage nach, wie und warum liberale Demokratien im 20./21. Jahrhundert gewaltsame, kostspielige und häufig willkürlich angewandte Zwangsmaßnahmen in Form von Ausweisungen, Rückführungen und Abschiebungen als Norm und Praxis erhalten oder neu legitimieren wollten und konnten. Anders als große Teile der sozialwissenschaftlichen Literatur, die einen »Deportation Turn« in den liberalen Demokratien des Globalen Nordens erst für die 1990er-Jahre aus­machen,18 bietet unser Themenheft eine diachrone Betrachtung von Praktiken des Ausweisens, Abschiebens und Rückführens seit den 1920er-Jahren bis in die Gegenwart. Die drei Begriffe sind dabei nicht deckungsgleich, verweisen aber allesamt auf die Entfernung (oder Androhung der Entfernung) von Individuen aus einem Staatsgebiet gegen ihren Willen. Während die Ausweisung eine staatliche Anordnung an eine Person zum Verlassen des Staatsgebiets darstellt, bedeutet die Abschiebung den zwangsweisen Vollzug.19 Rückführung wiederum gehört zu einem Begriffsrepertoire, das die Natürlichkeit und Rechtmäßigkeit einer Ausweisung oder Abschiebung unterstreichen soll, indem es auf die Rückkehr an einen legitimen Herkunftsort verweist.20

Dabei beziehen wir uns auf zwei Konzepte, die die Prozesshaftigkeit des Ausweisens, Abschiebens und Rückführens in den Mittelpunkt stellen. »Abschiebbarkeit« oder »Deportability« beschreibt nach Nicholas De Genova die diskursive Praxis, Migrant*innen zu Waren zu degradieren, indem man sie zeitweise nützt, aber jederzeit »distinctly disposable« macht. De Genova erweitert damit Ulrich Herberts These, dass Ausländer*innen in der deutschen Geschichte immer nur als temporär ausnutzbare Arbeitskräfte ohne Bleiberecht verstanden worden seien.21 Da aber nach De Genova die Behörden niemals die Kapazitäten hatten, wirklich alle Migrant*innen abzuschieben, blieb ihnen nur die Möglichkeit, viele von ihnen in permanenter »Abschiebbarkeit« zu halten.22 Inken Bartels präzisierte im Anschluss an De Genovas These für liberale Demokratien, dass diese neben der »staatlich produzierten Abschiebbarkeit bzw. Deportability« auch einen »Zustand permanenter Rückführbarkeit bzw. Return­ability« herstellen, um Migrant*innen »zur vermehrten ›freiwilligen‹ Rückkehr [zu] bewegen«.23

Das demokratische Deutschland steht paradigmatisch für den Widerspruch zwischen einer nominell liberalen Einreise- und Flüchtlingspolitik sowie einem zugleich lange wirksamen Selbstverständnis als exklusiv ethnischer Nationalstaat, dessen Behörden Ausweisungen und Abschiebungen damit begründeten, dass Deutschland »kein Einwanderungsland« sei.24 Im Mittelpunkt dieses Hefts stehen deshalb die zwei demokratischen deutschen Staatswesen des 20./21. Jahrhunderts, die Weimarer Republik und die Bundesrepublik. Vor allem die Bundesrepublik distanzierte sich vom diktatorischen Regieren und zeichnete sich laut Dieter Gosewinkel durch eine besonders tiefgehende und freiwillige Übernahme von Menschenrechten in die eigene Verfassungsordnung aus. Dabei sah sie, anders als etwa Frankreich und Großbritannien, »in der Bindung an internationale Menschenrechtsnormen keine Beeinträchtigung ihrer Souveränität, sondern stützte im Gegenteil ihre Souveränität gerade auf die umfassende rechtliche Bindung und Einhegung ihrer Staatlichkeit«.25

Diese bundesdeutsche Selbstverpflichtung wollte die nationalsozialistische Deportationspolitik genauso hinter sich lassen wie deren Vorgeschichte, nämlich die restriktive Ausweisungspraxis gegenüber Jüd*innen und Pol*innen in Preußen und der Weimarer Republik.26 Im Unterschied zu den meisten anderen westeuropäischen Staaten, so Frank Caestecker, verweigerten preußische Behörden bei Ausweisungen individuelle Freiheitsrechte, beharrten auf einem essentialisierenden Nationsbegriff und führten weniger die angebliche Ordnungsbedrohung oder Mittellosigkeit als Ausweisungsgrund an, sondern verwiesen vorrangig auf die ethnonationale Andersartigkeit. Im Gegensatz zu Preußen bzw. nach 1871 dem Deutschen Kaiserreich hatten etwa Belgien und die Niederlande demnach schon im 19. Jahrhundert eine stärkere Vorstellung von übernationalen Menschenrechten, die gegen Ausweisungen geltend gemacht werden konnten.27 Während sich die Bundesrepublik ab 1949 in Abgrenzung zu ihren Vorläufern dann expliziter den Grund- und Menschenrechten verschrieb, bleibt die Frage, inwiefern und unter welchen Umständen sich demgegenüber die souveräne Ausweisungsmacht mitsamt ihren historischen Vorannahmen und strukturellen Routinen durchsetzen konnte.

Unter Einbeziehung des synchron-globalen Kontexts weisen die Beiträge dieses Hefts aber weit über Deutschland hinaus, indem sie europäische Nachbarstaaten, Transitzonen auf Flughäfen, postkoloniale Wechselwirkungen und die Agency vorrangig afro-asiatischer Migrant*innen hervorheben, welche nach 1945 besonders von Abschiebungen betroffen waren und deren Mobilität auch die paradoxe Entwicklung eines »liberalen Abschieberegimes« in Westeuropa prägte.28

2. Mehr Praxis als Recht? Historische Kontexte von
Abschiebungen seit dem späten 19. Jahrhundert

Der Begriff Deportation, welcher im Englischen auch für Abschiebungen verwendet wird, jedoch im Deutschen meist exklusiv mit dem systematischen Transport in nationalsozialistische oder stalinistische (Vernichtungs-)Lager gleichgesetzt wird, wurde besonders in der postnazistischen und antikommunistischen Bundesrepublik zur Beschreibung eigener Abschiebepraktiken vermieden. Die historische Semantik der Deportation verweist allerdings sowohl auf Unterschiede als auch auf Gemeinsamkeiten zu Abschiebungen. Seit dem 19. Jahrhundert verstand man im Deutschen unter dem Begriff Deportation die »Landesverweisung« von Menschen, die eigentlich der gleichen Verwandtschafts- oder Rechtsgemeinschaft angehörten – im Sinne einer »Verbannung von Personen aus deren Heimat« oder einer Strategie zur Entfernung politischer Opposition.29 Autoritäre Staaten nutzten im 20. Jahrhundert vor allem die aus dieser Deportationsdefinition entwickelte Möglichkeit der Ausbürgerung zwecks Ausschaltung einer als bedrohlich wahrgenommenen und oft imaginierten Opposition oder »Rasse«. Der Nationalsozialismus systematisierte und radikalisierte den Ausschluss unerwünschter Personen aus dem Kreis der Staatsangehörigen. Die schon erwähnte Alisa Fuss wurde 1935 durch rassistische Entrechtungspolitik aus Deutschland vertrieben, wobei ihr auf Grundlage des NS-Ausbürgerungsgesetzes von 1933 beim Grenzübertritt automatisch die deutsche Staatsbürgerschaft entzogen wurde, was durch § 3 des Reichsbürgergesetzes von 1935 gedeckt war und spätestens durch die Annullierung der deutschen Staatsbürgerschaft für alle Jüdinnen und Juden 1941 vervollkommnet wurde. Die NS-Deportationen in Vernichtungslager schlossen direkt an diese Praxis an, hatten aber auch eine singuläre Qualität, insofern sie ein Verwaltungsakt ohne Rechtsgrundlage waren, der auf die systematische Ermordung zielte.30 Um ein anderes Beispiel zu nennen: Im südafrikanischen Apartheidsystem ging die Deportation der Schwarzen Bevölkerung in »Homelands« mit der Ausbürgerung aus dem südafrikanischen Staatsverband einher.31

Eine Ausbürgerung und Deportation »eigener« Bürger*innen schien im Staatsbürgerrecht liberal-demokratischer Nationen spätestens nach 1945 unmöglich. Bestätigt wurde die vorgebliche Deportationsaversion liberaler Staaten schließlich durch die Empörung über die Vertreibung und Deportation »eigener« Gemeinschafts- und Staatsangehöriger. Die Vertriebenen, welche vor allem aus den früheren deutschen Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie und aus der Tschechoslowakei nach Deutschland, aus Algerien nach Frankreich oder aus Angola und Mosambik nach Portugal kamen, stellten sich als weiße Deportationsopfer dar und beanspruchten für sich, die »echten Flüchtlinge« zu sein.32 Hierzu trug im deutschen Fall auch die alliierte Flüchtlingspolitik bei, die eine klare Trennlinie zog zwischen »ethnischen Deutschen« einerseits, die nunmehr in »ihrem« Land lebten und in die Zuständigkeit der deutschen Behörden fielen, und nicht-deutschen »Displaced Persons« in internationaler Obhut andererseits, die zunächst »repatriiert«, später »resettled« werden sollten und somit nicht als Teil der deutschen Gesellschaft angesehen wurden.33

Während die Ausweisung von im rechtlichen Sinne grundsätzlich »Eigenen« durch Aufkündigung ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinschaft nach den Maßstäben liberaler Staaten nicht mehr akzeptabel schien, wurden seit der Nachkriegszeit von vornherein als »Fremde« definierte Menschen die Objekte von Ausweisungsregimen des Globalen Nordens. Damit waren vor allem ausländische Migrant*innen gemeint – »Ausländer« als rassifiziertes »Anderes«, wie es Maria Alexopoulou dargelegt hat.34 Vor dem Hintergrund, dass migrantische Agency und Mobilität nur schwer zu kontrollieren waren, manifestierten sich liberale Migrationsregime vor allem als Ausweisungs- und Abschieberegime, wie Florian Wagner in diesem Heft zeigt. Denn während Regierungen des Globalen Nordens Fluchtursachen und Migrationsbewegungen kaum verhindern konnten oder gar indirekt förderten, waren Ausweisungen und Abschiebungen im Rahmen des Staatsbürgerrechts und des nationalstaatlichen Gewaltmonopols Teil des gouvernementalen Standardrepertoires souveräner Staaten – wenn auch (potentiell) eingeschränkt durch internationale menschenrechtliche Verpflichtungen sowie Vereinbarungen im Rahmen der europäischen Integration (siehe dazu den Essay von Jannis Panagiotidis).

In liberalen Systemen, in denen Staatsbürgerschaft und individuelle Rechte garantiert wurden, waren das »Eigene« und das »Fremde« jedoch verhandelbar. So zeigt der Beitrag von Julia Wambach/Jasper Theodor Kauth, wie höhere deutsche Beamte unter französischer Besatzung in den 1920er-Jahren aus ihrem eigenen Land ausgewiesen und abgeschoben wurden. Ähnlich ging es Schwarzen oder jüdischen Deutschen in der Zwischenkriegszeit, für welche die Folgen weitaus fataler waren. Wie auch schon vor dem Zweiten Weltkrieg, konnte die Heirat mit einem Ausländer nach 1945 dann weiterhin zur Abschiebung deutscher Frauen führen, die durch die Eheschließung ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren (siehe dazu wiederum Wagners Aufsatz in diesem Heft). Ebenfalls nach 1945 wurden die in der Bundesrepublik geborenen Kinder Schwarzer Besatzungssoldaten und deutscher Frauen in die USA verschickt und dort zur Adoption freigegeben, was einer faktischen Ausbürgerung gleichkam.35 (Deutsche Staatsbürger*innen im rechtlichen Sinne waren sie aufgrund der bis 1974 rein patrilinearen Vererbung der deutschen Staatsangehörigkeit ohnehin nicht.) Solche Konstruktionen von Fremdheit auf rassistischer und/oder politischer Basis wirkten in liberal-demokratischen Staaten subtiler als in autoritär regierten Maßnahmenstaaten, hatten aber ähnliche Effekte. Viele liberal-demokratische Staaten Europas waren bis weit in das 20. Jahrhundert hinein Kolonialimperien, welche den Kolonisierten als Imperiumsangehörigen keine Staatsbürgerschaft erteilen wollten und sie darum meist mit rassistischen Begründungen als fremd definierten, ausgrenzten und bei politischem Widerstand auch innerhalb der Kolonialimperien deportierten.36 Da die Europäische Gemeinschaft laut der Römischen Verträge von 1957 die französischen und belgischen Kolonien in einer eurafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierte, war die Bundesrepublik zumindest als Co-Empire an der Verhinderung freier Zirkulation und voller Staatsbürgerschaft afrikanischer Menschen in dieser Gemeinschaft beteiligt.37 Solche Praktiken fanden zu Beginn des 21. Jahrhunderts in modifizierter Form ihre Fortsetzung, als einige europäische Länder im Anschluss an Frankreich die rechtliche Möglichkeit einer »déchéance de nationalité« einführten, durch welche im Fall eines Terrorverdachts Ausbürgerungen möglich wurden.38

Schließlich konnten in der frühen Bundesrepublik auch Menschen, die eigentlich eine Aufenthaltserlaubnis hatten, abgeschoben werden, wenn sie homosexuell oder krank waren oder auch nur in einer zu kleinen Wohnung lebten. So sollte ein türkisches »Gastarbeiter«-Paar mit vier Kindern in den 1970er-Jahren aus Frankfurt a.M. abgeschoben werden, weil sie statt der vorgeschriebenen 54 m² lediglich 43,78 m² Wohnraum vorweisen konnten. Der drohenden Abschiebung konnten sie sich nur entziehen, indem sie ihre zwei ältesten Kinder zurück in die Türkei schickten.39 Eine weitere Möglichkeit, Migrant*innen abschiebbar zu machen, war die Kriminalisierung aufgrund politischer Tätigkeit, wie im Fall von Cemal Kemal Altun. Obwohl die Türkei zunächst keinen Auslieferungsantrag für ihn gestellt hatte, wandte sich die Abteilung Staatsschutz der West-Berliner Polizei an das Bundeskriminalamt, welches die türkischen Behörden kontaktierte und Altun »auf dem Präsentierteller servierte«, wie es die Medien 1983 formulierten. Altun, der als Jugendlicher in Kreisen der linksgerichteten Opposition in der Türkei aktiv gewesen war, wurde ein politischer Mord angedichtet. Innenminister Friedrich Zimmermann (CSU) und Justizminister Hans Engelhard (FDP) intervenierten immer wieder persönlich, um Altun »im Interesse einer guten Zusammenarbeit mit der Türkei« unverzüglich auszuliefern oder abzuschieben.40 Entscheidungen und Begründungen für oder gegen Abschiebungen gingen also keineswegs nur auf das »neutrale« Recht zurück. Sie folgten vielmehr politischen Konjunkturen, kulturellen Konstruktionen von Andersartigkeit, sozialen Praktiken der Kriminalisierung, aber auch zivilgesellschaftlichen und menschenrechtlichen Interventionen.

Schon 1967 gab es Proteste gegen die häufigen Abschiebungen von »ausländischen« Studierenden. Diese Demonstration am 13. Juni war Teil der Proteste gegen Polizeigewalt beim Schah-Besuch, während dem ein Polizist am 2. Juni den Studenten Benno Ohnesorg getötet hatte. Wie der Historiker Quinn Slobodian gezeigt hat, versuchten Studierende aus asiatischen und afrikanischen Ländern zu solchen Anlässen, auf ihre Diskriminierung aufmerksam zu machen, indem sie die Abschiebepraxis mit Polizeigewalt in Verbindung brachten und Probleme der Dekolonisierung ins Bewusstsein weißer Studierender riefen. (Wikimedia Commons, Ludwig Binder [1928–1980]/Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, Ludwig Binder Haus der Geschichte Studentenrevolte 1968 2001 03 0275.0243 (16899680929), CC BY-SA 2.0; siehe auch http://bilder-der-revolte.de)
Schon 1967 gab es Proteste gegen die häufigen Abschiebungen von
»ausländischen« Studierenden. Diese Demonstration am 13. Juni war
Teil der Proteste gegen Polizeigewalt beim Schah-Besuch, während dem
ein Polizist am 2. Juni den Studenten Benno Ohnesorg getötet hatte.
Wie der Historiker Quinn Slobodian gezeigt hat, versuchten Studierende
aus asiatischen und afrikanischen Ländern zu solchen Anlässen,
auf ihre Diskriminierung aufmerksam zu machen,
indem sie die Abschiebepraxis mit Polizeigewalt in Verbindung brachten und
Probleme der Dekolonisierung ins Bewusstsein weißer Studierender riefen.
(Wikimedia Commons, Ludwig Binder [1928–1980]/
Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland,
Ludwig Binder Haus der Geschichte Studentenrevolte 1968 2001 03 0275.0243 (16899680929), CC BY-SA 2.0; siehe auch http://bilder-der-revolte.de)

Wie die Beiträge in diesem Heft zeigen, wirkte die Rechtspraxis auf Rechtsnormen zurück und brachte eine Vervielfältigung der Abschiebungsbegründungen hervor. Diese Vervielfältigung setzte vorrangig mit dem bundesdeutschen Ausländergesetz von 1965 ein und verweist wiederum auf einen Verrechtlichungsprozess, der auch als Reaktion auf die Stärkung menschenrechtlicher und konstitutioneller Normen zu sehen ist. Ausweisungen mussten spätestens seit 1965 rechtlich begründet werden, um im Zweifel vor Gericht Bestand haben zu können. Daneben galt aber weiter die im deutschsprachigen Raum seit dem 19. Jahrhundert übliche Praxis, »Nichtdeutsche« von Grundrechten und später auch von Menschenrechten auszuschließen. Der Rechtsstaat machte für sie eine Ausnahme, wofür er teils seine eigene Gültigkeit aufhob.

Die Herstellung eines rechtlichen Not- oder Ausnahmezustandes für »Nichtdeutsche« hatte tiefe historische Wurzeln. Schon zwischen 1885 und 1891 erließ die Bismarck-Regierung gegen vorrangig polnische Landarbeiter*innen mehrere Ausweisungsverordnungen, welche vom Parlament als ungesetzlich angesehen und später wieder abgeschafft wurden. Dennoch wurden aufgrund dieser Maßnahme 40.000 Menschen, von denen ein Drittel jüdisch war, aus den preußischen Ostprovinzen ausgewiesen.41 In der Folge belegte man Saisonarbeiter mit einem »Rückkehrzwang«. Das Staatsbürgerschaftsgesetz von 1913 normalisierte schließlich Ausweisungen, weniger aufgrund rechtlicher als aufgrund ethnischer Exklusionsmechanismen. Nach dem Ersten Weltkrieg schaffte die preußische Regierung aus wirtschaftlicher Notwendigkeit den Rückkehrzwang kurzzeitig ab und weigerte sich »aus völkerrechtlichen und aus Gründen der Menschlichkeit«, vor allem »Ostjüd*innen« auszuweisen oder abzuschieben. Auf Druck der anderen Länder begrenzte das Reichsamt für Arbeitsvermittlung 1922 aber die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse für Ausländer*innen auf maximal 12 Monate und führte 1923/4 den Rückkehrzwang wieder ein. 1923 veröffentlichte zudem das preußische Innenministerium einen Erlass zur »Ausweisung lästiger Ausländer«, ohne genauer festzulegen, was »lästig« bedeutete. Im Hinblick darauf bemerkte der Fremdenrechtsexperte Ernst Isay: »Bei Schaffung des Rechtsstaates blieb ein kleines Gebiet polizeilichen Zwangs, nämlich das der Ausweisung, von dem Grundsatz der ›gesetzmäßigen Verwaltung‹ ausgenommen. […] Im Recht der Ausweisung hat sich ein Stück Polizeistaat bis auf den heutigen Tag erhalten.«42 Erst die Ausländerpolizeiverordnung von 1932 vereinheitlichte die Bestimmungen deutschlandweit und konkretisierte die Ausweisungstatbestände, was sie weniger willkürlich machte.43

Noch vor dem Ersten Weltkrieg hatte sich die Begründung von Ausweisungen verbreitet, die Anwesenheit der auszuweisenden Person widerspreche »nationalpolitischen Belangen« oder »Interessen«. Diese Floskel machte jegliche Ausweisung begründbar und zur potentiellen Willkürmaßnahme. Eine solche weit gefasste Legitimation fand sich in der Weimarer Republik und im Nationalsozialismus in der Ausweisungsbegründung durch »Belange des deutschen Volkes« wieder, und sie bestand nach 1945 in der westdeutschen Demokratie fort, welche die »Belange der Bundesrepublik« im Ausländergesetz von 1965 als Ausweisungsgrund festschrieb und Ausweisungsentscheidungen oft dem »Ermessen« lokaler Behörden überließ. Dadurch konnte wiederum eine Konkretisierung von Ausweisungstatbeständen vermieden werden, die in anderen Ländern üblich, juristisch eindeutiger und darum auch leichter anfechtbar waren.44 Auch Asylrechtsentscheidungen hingen oft von willkürlichen Einschätzungen der Entscheider*innen oder des Auswärtigen Amts über die Lage im Herkunftsland der Antragstellenden ab. Schon in den 1960er-Jahren sahen Jurist*in­nen in den Abschiebungen deshalb eine Fortdauer des Maßnahmenstaats. Selbst einer der »Väter« des Ausländergesetzes von 1965 stufte das Ausweisungsrecht als Notstandsgesetz ein, das die Bindung der Verwaltung an das Gesetz aufhob und dadurch »in den Händen schlechter Beamten zu schlechten Zeiten, in denen eine schlechte Politik gemacht wird, zu einem gefährlichen Instrument werden kann«.45

Tatsächlich blieben bei Ausweisungen und Abschiebungen in der Bundesrepublik rechtsstaatliche Grundsätze weiterhin häufig außer Acht. So war die von Politiker*in­nen und Verwaltungen oft vorgebrachte Abschreckungsfunktion von Abschiebungen rechtlich nicht gedeckt.46 Die Einzelfallwürdigung, welche dem Schutz des Individuums entsprochen hätte, trat vielfach hinter der Konstruktion einer kollektiven »Abschiebbarkeit« bestimmter Gruppen zurück, wie derjenigen arabischsprachiger Migrant*innen nach dem Olympia-Attentat von München im Jahr 1972.47

Die Widersprüchlichkeit zwischen Notstandsrecht einerseits, Grund- und Menschenrechten andererseits zeigte sich am offensten bei Klagen gegen die Maßnahmen der Exekutive. Die Möglichkeit dazu hatte schon in der Weimarer Republik ansatzweise existiert, tauchte aber erst im Ausländergesetz von 1965 explizit auf. Es verwundert nicht, dass ein Großteil der überprüften Ausweisungen von den Gerichten wieder kassiert wurde. Rechtssicherheit gab es dennoch kaum, auch weil sich verschiedene Ressorts, Ministerien und Verwaltungen über Ausweisungsentscheidungen selten einig waren.48

Aus Sicht der von Abschiebung betroffenen Migrant*innen ist auch deshalb die strikte Unterscheidung zwischen liberaler Abschiebung (als auf gesetzlicher Grundlage geschehender, regelbasierter Prozess zur Entfernung »Fremder«) und illiberaler Deportation (als Willkürakt gegen »Eigene«) nicht haltbar. Die erlebte körperliche Gewalt bei der Abschiebung und die drohende Gewalt danach machten es für die einzelnen Migrant*innen unerheblich, ob es sich juristisch um eine Vertreibung, eine Deportation, eine Abschiebung, eine Auslieferung oder eine Rückführung handelte. Der Politikwissenschaftler Volker Heins resümierte: »Wenn der Ernstfall eintritt und es tatsächlich zum Vollzug einer Abschiebung kommt, wird schnell deutlich, warum Demokratien, die etwas auf die Menschenrechte geben, zögern, zu diesem letzten Mittel zu greifen. Es ist nämlich nicht gelungen, die Praxis der Abschiebung von den Schatten der älteren Formen von Vertreibung und Deportation zu befreien, die auf ihr liegen.«49

Bei ihrem Protest gegen Abschiebungen, der schon seit der frühen Bundesrepublik transmigrantisch organisiert wurde und meist auf Englisch stattfand, benutzten Migrant*innen das Wort »Deportation« häufig und eigensinnig zur Beschreibung ihrer Gewalterfahrung. Abgeschobene wurden nicht selten vor und nach der »Rückkehr« interniert und erlebten verschiedene Arten von Gewalt bis hin zum Tod. Wie Miltiadis Oulios in kritischer Auseinandersetzung mit den Thesen Giorgio Agambens gezeigt hat, leisteten Migrant*innen aber auch auf vielfältige Weise Widerstand gegen Abschiebungen und konnten selbst im Falle totaler Entrechtung immer noch ihre Körper zum Protest einsetzen. Solche Proteste umfassten auch vorgetäuschte Krankheiten und Selbstverstümmelungen oder – als Ultima Ratio – Selbsttötungen, um der Abschiebung zu entgehen.50 Dass Migrant*innen sogar nach ihrer Abschiebung weiterhin Agency entfalteten und sich erneut auf den Weg machten oder anderen beratend zur Seite standen, zeigen etwa Liza Schuster/Nassim Majidi eindrücklich mit ihren in Deutschland wenig beachteten Untersuchungen der »Post-Deportation«-Situation afghanischer Migrant*innen.51

Proteste in der Hasenheide und in der Gneisenaustraße am 28. November 1981 gegen den »Ausländer­erlass« des West-Berliner Innensenators Heinrich Lummer (CDU). Der Neuregelung zufolge sollten Tausende Jugendliche beim Erreichen der Volljährigkeit abgeschoben werden, wenn sie kürzer als fünf Jahre in Deutschland waren. (Jürgen Henschel [1923–2012]/FHXB Friedrichshain-Kreuzberg Museum, Signatur: K02_0331_17-40)
Proteste in der Hasenheide und in der Gneisenaustraße
am 28. November 1981 gegen den »Ausländer­erlass« des
West-Berliner Innensenators Heinrich Lummer (CDU).
Der Neuregelung zufolge sollten Tausende Jugendliche
beim Erreichen der Volljährigkeit abgeschoben werden,
wenn sie kürzer als fünf Jahre in Deutschland waren.
(Jürgen Henschel [1923–2012]/FHXB Friedrichshain-Kreuzberg Museum,
Signatur: K02_0331_17-40)

Die enttäuschte Erwartung von Migrant*innen an die Zentralität und Verlässlichkeit der staatlichen Souveränität ging auch auf den deutschen »Abschiebungsföderalismus« zurück, der entstand, weil Abschiebungsentscheidungen bei den Einzelstaaten oder gar bei den Kommunen lagen. Wie Matthew Fitzpatrick bemerkt hat, fanden Abschiebungen schon seit dem 19. Jahrhundert aus lokalen Gründen statt – aus Angst vor dem Fremden und »Überfremdung«, wegen der Vorstellung von einem übersättigten Arbeits- oder Wohnungsmarkt oder einer imaginierten Bedrohungslage. Wenn es dabei zu Massenabschiebungen kam, intervenierte der »souveräne« Zentralstaat sogar, um die lokalen Entscheidungen zu revidieren, hatte aber nicht immer den entsprechenden Einfluss.52 Nach 1945 wurde diese Logik als Subsidiaritätsprinzip weitergeführt und zudem genutzt, um menschenrechtlich fragwürdige Abschiebungsentscheidungen an lokale Ausländer- und Polizeibehörden oder auch Wohlfahrtsverbände zu delegieren und damit Verantwortung »outzusourcen«. Auf dieser Ebene, so zeigt Florian Wagner in seinem Beitrag, waren Willkürentscheidungen vor allem deshalb möglich und häufig, weil das Ausländergesetz den Behörden »Ermessensfreiheit« bei ihren Entscheidungen zugestand. Diese relative lokale Autonomie nützte man auch an Flughäfen und in Rückführungslagern, wie Carolin Liebisch-Gümüş und Inken Bartels/Simon Sperling zeigen. Jannis Panagiotidis legt hingegen dar, dass auch lokale Unterstützung von Abzuschiebenden dazu führen konnte oder gar notwendig war, um deren Menschenrechte wirksam einzufordern und unrechtmäßige Abschiebungen zu stoppen. Darum setzen die Beiträge dieses Themenhefts immer wieder auf der lokalen Ebene an, wo sich auch migrantische Erfahrungen besser nachvollziehen lassen.

3. Forschungsstand und Leitfragen zur
zeithistorischen Analyse von Abschiebungen

Während Migration in der Geschichtsschreibung mittlerweile ein etabliertes Thema ist und im 21. Jahrhundert viele neue, interdisziplinäre Impulse bekommen hat,53 gerade mit Blick auf die Agency von Migrant*innen54 und den Ansatz der »postmigrantischen Gesellschaft«,55 ist das Thema Abschiebungen bisher in sehr viel geringerem Maße Gegenstand der historischen Forschung geworden. In der soziologischen, politikwissenschaftlichen, ethnologischen und sozialanthropologischen Literatur sind Ausweisungen, Rückführungen und Abschiebungen dagegen gut untersucht, oft mit besonderem Interesse an globalen Entwicklungen und an Protesten gegen Abschiebungen in den Ländern des Globalen Nordens.56 Sozialwissenschaftler*innen und Ethno­log*innen etablierten im angelsächsischen Raum Deportation Studies und Forced Migration Studies als neues Forschungsfeld.57 In historischer Perspektive, aber nicht in der Geschichtswissenschaft verankert, hat Didier Fassin dargelegt, wie wandelbar Paradigmen von Abschieberegimen sein können, indem er den Übergang von politischen zu medizinischen Begründungen für Asylgewährung und Abschiebestopps in Frankreich aufdeckte.58 Dennoch geraten Abgeschobene oft aus dem Blickfeld der Migrationsgeschichte, denn mit der Abschiebung verlieren sie ihren rechtlich-moralischen Status als Migrant*innen und damit meist auch das Interesse von Behörden, Hilfsorganisationen und Medien, wodurch sie für die (Geschichts-)Wissenschaften nicht zuletzt durch fehlende Archivdokumentation unsichtbar werden. Auch in Studien zur Staatenlosigkeit wird das Thema Abschiebungen nur angeschnitten.59 Während es exzellente Fallstudien zu Deportationen im Nationalsozialismus gibt,60 fehlt eine konkrete Untersuchung der langfristigen Folgen dieser Deportationsverdichtung im Hinblick auf die Abschiebungspraxis in der bundesdeutschen und europäischen Nachkriegsgeschichte. Die »Encyclopedia of Migration and Minorities in Europe« von 2011 nennt »deportations« und »deportees« nur im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus und der Sowjetunion sowie mit dem Bevölkerungsaustausch zwischen der Türkei und Griechenland nach dem Ersten Weltkrieg. Nach 1945 gibt es für die Enzyklopädie keine »deportations« mehr.61

Die Bundesrepublik scheint in besonderem Maße von dieser Forschungslücke betroffen zu sein.62 Für Frankreich, England und die USA existiert bereits ein ausdifferenziertes Feld der spezifisch historischen Deportation Studies.63 Auch die Osteuropaforschung setzt neue Impulse, die über die Gulag-Geschichte hinausgehen.64 Selbst in der Migrationshistoriographie des weiteren deutschsprachigen Raums ist die Abschiebungsgeschichte sehr präsent, konkret mit Beiträgen zur Geschichte Österreichs, der Schweiz und der DDR.65 Für die Bundesrepublik wurde eher die freiwillige – teilweise »erkaufte« – Rückkehr von »Gastarbeiter*innen« thematisiert.66 Rückführungen unter Androhung der Staatsgewalt bekamen hingegen kaum Aufmerksamkeit.67 Eine Ausnahme bildet Miltiadis Oulios’ Studie »Blackbox Abschiebung«, die sich vorrangig auf publizierte Quellen stützt.68

Vor dem Hintergrund dieses lückenhaften Forschungsstandes zur deutschen Zeitgeschichte untersucht das vorliegende Themenheft die historischen Bedingungen für die Praxis von Rückführungspolitiken seit den 1920er-Jahren bis in das frühe 21. Jahrhundert. Die Autor*innen fragen nach diskursiven, rechtlichen und praxeologischen Voraussetzungen des Ausweisens, Rückführens und Abschiebens; sie beziehen dabei transnationale und migrantische Perspektiven mit ein. Das besondere Augenmerk gilt dem liberalen Deutschland der Zwischenkriegs- und der Nachkriegszeit.

Eingangs machen Julia Wambach und Jasper Theodor Kauth mit Blick auf die Zwischenkriegszeit klar, wie sich gerade in Deutschland überlappende Souveränitätsansprüche und der Abschiebeföderalismus in recht willkürlichen Ausweisungspraktiken zeigten. Über die gut erforschte Verweigerung der Zugehörigkeit zum deutschen »Volk« für jüdische oder Schwarze Deutsche hinausgehend,69 untersuchen sie, wie Abschiebbarkeit selbst bei nichtjüdischen weißen Deutschen im Sinne eines right-peopling hergestellt und umgesetzt werden konnte. In der Bundesrepublik, so argumentiert Florian Wagner in diesem Heft, setzte sich diese Praxis vor allem im Hinblick auf Migrant*innen aus Asien und Afrika fort, deren Abschiebungen schon seit den 1950er-Jahren zum Mittel wurden, das 1949 geschaffene liberale Asyl- und Aufenthaltsrecht gleichsam zu neutralisieren.70 Dass dabei die Ausländerpolizeiverordnung (APVO) von 1938 zunächst in Kraft blieb und kritischen Jurist*innen zufolge das neue Ausländergesetz von 1965 das Exklusionsparadigma der NS-Verordnung sogar noch übertraf, macht den diachronen Ansatz und die Frage nach historischen Kontinuitäten unausweichlich. Gleichzeitig legen die historischen Umstände auch nahe, den Blick in synchroner Weise auf (West-)Asien und Afrika zu richten, denn die Dekolonisationsdynamik in diesen Regionen und auch die neue Möglichkeit der Einreise über Flughäfen – so zeigt es Carolin Liebisch-Gümüş – prägten bundesrepublikanische Abschiebepraktiken, die nicht immer rechtskonform waren. Aus der Gegenwartsperspektive, die besonders im Beitrag von Inken Bartels/Simon Sperling zum Tragen kommt, rücken wiederum Nordafrika und die Sahel-Zone ins Blickfeld, wo Auffanglager, Pushbacks und Rückführungen aus der versuchten Externalisierung einer gesamteuropäischen Abschottungspolitik entstehen71 – jüngst verstärkt in der öffentlichen Diskussion um europäische Migrationsabkommen mit afrikanischen Staaten.

Den (bundes-)deutschen Staat begreifen wir nicht als eine abgeschlossene und autonom handelnde Einheit, sondern betrachten das Handeln unterschiedlicher Akteur*in­nen auf verschiedenen Ebenen in Auseinandersetzung miteinander sowie in Verflechtung mit Aufnahme-, Herkunfts- und Transitkontexten. Landmarken verdichteter Abschiebepraxis kommen in den Blick, wie Flughäfen (im Beitrag von Carolin Liebisch-Gümüş) oder Sammellager (im Beitrag von Inken Bartels/Simon Sperling). Auch scheinbar subalterne Akteure wie kommunale Behörden, prekäre Hilfsinitiativen und ambivalent agierende Wohlfahrtsverbände waren oft bedeutender als die offizielle »Ausländerpolitik«.72

Alle Beiträge beziehen drei Analyseebenen ein und gewinnen daraus ihre Leitfragen. Erstens untersuchen sie diskurs- und rechtshistorische Entwicklungen, die Begriffe und Konzepte zur Verfügung stellen, durch welche die forcierte Entfernung von Menschen aus dem Staatsgebiet überhaupt gedacht und normiert werden konnte. Zweitens hängt die Diskursbildung mit der Exklusionsroutine auf der Ebene der lokalen und zentralen Verwaltungen zusammen, woraus sich sowohl Verstetigungen als auch ständige Aktualisierungen von Diskursen und Rechtsvorschriften ergeben. Drittens wird jegliche Exklusionspolitik durch die Öffentlichkeit sowie durch die Agency von Ausgewiesenen, Rückgeführten und Abgeschobenen selbst mitgeprägt. Ihrem »Eigensinn« gilt in den Beiträgen ein besonderes Interesse.73 Dabei wird deutlich, dass die unterschiedlichen Akteure häufig auch selbst historisch argumentierten und Vergleiche zogen, um erzwungene Rückführungen als unmenschlich zu verurteilen oder aber als notwendig darzustellen.

Aufkleber aus Protest gegen ein Abschiebegefängnis, Oktober 2012. Von 2006 bis 2020 wurde der Flughafen Berlin Brandenburg gebaut; Ende 2009 fiel die Entscheidung, »Willy Brandt« als Beinamen zu verwenden. Im Namen Brandts, der während der NS-Zeit im skandinavischen Exil gewesen war, dürfe es keinen »Asyl-Knast« am Flughafen geben – so das geschichtspolitische Argument des Protests. Die Protestierenden waren sich jedoch nicht bewusst, dass auch unter dem Bundeskanzler Brandt (SPD) Abschiebepraktiken und -haft weiterentwickelt und vorangetrieben wurden.  (picture-alliance/zb/Matthias Tödt)
Aufkleber aus Protest gegen ein Abschiebegefängnis, Oktober 2012.
Von 2006 bis 2020 wurde der Flughafen Berlin Brandenburg gebaut;
Ende 2009 fiel die Entscheidung, »Willy Brandt« als Beinamen zu verwenden.
Im Namen Brandts, der während der NS-Zeit im skandinavischen Exil
gewesen war, dürfe es keinen »Asyl-Knast« am Flughafen geben –
so das geschichtspolitische Argument des Protests. Die Protestierenden waren sich jedoch nicht bewusst, dass auch unter dem Bundeskanzler Brandt (SPD)
Abschiebepraktiken und -haft weiterentwickelt und vorangetrieben wurden.
(picture-alliance/zb/Matthias Tödt)
Die Proteste am Flughafen Berlin Brandenburg (BER) gingen im Jahr 2023 weiter. Dort wurde ein »Ausreisegewahrsam« eingerichtet und wird voraussichtlich noch erweitert. Je nach politischer Perspektive ist von einem »Ein- und Ausreisezentrum« oder einem »Abschiebezentrum« die Rede. (catwithanicecamera/Umbruch Bildarchiv; Foto vom Juni 2023)
Die Proteste am Flughafen Berlin Brandenburg (BER) gingen im Jahr 2023 weiter. Dort wurde ein »Ausreisegewahrsam« eingerichtet und wird voraussichtlich noch erweitert. Je nach politischer Perspektive ist von einem »Ein- und Ausreisezentrum« oder einem »Abschiebezentrum« die Rede.
(catwithanicecamera/Umbruch Bildarchiv; Foto vom Juni 2023)

Begriffe und Konzepte, die rechtliche Aspekte von Deportability oder Returnability hervorheben, werden historisiert und in ihrer situativen Verwendung untersucht, so etwa Ausweisung, Ausreisepflicht, Abschiebung oder Zurückschiebung. Sie sind auf ihre geschichtliche Bedingtheit hin zu prüfen, welche für völkerrechtliche Begriffe, nationalstaatliche oder europäische Regelungen und lokale Exklusionspraktiken immer gegeben ist. Dazu gehört auch die historisierende Untersuchung von Gegenbegriffen und -konzepten wie dem Bleiberecht, bei dessen Analyse Jannis Panagiotidis wichtige alternative Perspektiven auf Abschiebediskurse eröffnen kann.

Was sämtliche Beiträge verbindet, ist die Untersuchung der Konstruktion von Fremdheit oder Nicht-Zugehörigkeit als Voraussetzung und Rechtfertigung der Exklusion durch Ausweisung, Rückführung oder Abschiebung. Denn die Definition von »Fremdsein« war stets flexibel und intersektional mit der Konstruktion von Race, Class und Gender verbunden. Mag dies auf einer allgemeinen sozialtheoretischen Ebene weithin bekannt sein, so kann die empirische Analyse der jeweiligen zeithistorischen Konstellationen doch belegen, wie Diskriminierung aufgrund solcher Kategorien wirksam wurde, ohne explizit genannt zu werden. Bei Abschiebungen zeigen sich subtile Diskriminierungsformen aber in voller Offenheit, was zusammen mit der staatlich legitimierten Gewalt gegenüber ausgewiesenen Männern, Frauen und Kindern für Irritationen sorgt und eines liberalen Rechtsstaats im 21. Jahrhundert kaum würdig erscheint.


Anmerkungen:

1 Der 40. Jahrestag von Altuns Suizid erhielt zuletzt eine gewisse mediale Aufmerksamkeit. Siehe z.B. Dominik Mai, »Wir waren wie erstarrt.« Vor 40 Jahren sprang Cemal Altun in den Tod, in: Tagesspiegel, 28.8.2023, S. B10-11; Tanita Jill Pöggel, Der Fall Altun, in: taz, 26.8.2023, S. 48-49; Julia Haak, Denkt an Cemal Altun!, in: Berliner Zeitung, 30.8.2023, S. 4.

2 Vgl. Pierre Simonitsch, Sozialfragen und Menschenrechte, in: Vereinte Nationen 32 (1984), S. 31-33.

3 Streit nach dem Selbstmord des Asylbewerbers, in: Süddeutsche Zeitung, 1.9.1983.

4 Veronika Arendt-Rojahn (Hg.), Ausgeliefert. Cemal Altun und andere, Reinbek 1983; Asyl in der Kirche (Hg.), Zuflucht gesucht – den Tod gefunden. Cemal Kemal Altun 1960–1983, Berlin 2003.

5 Niels Seibert, Vergessene Proteste. Internationalismus und Antirassismus 1964–1983, Münster 2008, S. 181-189; Lisa-Katharina Weimar, Bundesdeutsche Presseberichterstattung um Flucht und Asyl. Selbstverständnis und visuelle Inszenierung von den späten 1950er bis zu den frühen 1990er Jahren, Wiesbaden 2021, S. 204-218; Alexandra Jaeger/Julia Kleinschmidt/David Templin (Hg.), Den Protest regieren. Staatliches Handeln, neue soziale Bewegungen und linke Organisationen in den 1970er und 1980er Jahren, Essen 2018; Silke Mende, Von der »Anti-Parteien-Partei« zur »ökologischen Reformpartei«. Die Grünen und der Wandel des Politischen, in: Archiv für Sozialgeschichte 52 (2012), S. 273-315, hier S. 297-305.

6 Antje Ellermann, States Against Migrants. Deportation in Germany and the United States, Cambridge 2009, S. 19. Zum wachsenden Rassismus in der Bundesrepublik (und der DDR) schon seit Beginn der 1980er-Jahre vgl. Maria Alexopoulou, Deutschland und die Migration. Geschichte einer Einwanderungsgesellschaft wider Willen, Ditzingen 2020, S. 185-227.

7 Ulrich Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik in Deutschland. Saisonarbeiter, Zwangsarbeiter, Gastarbeiter, Flüchtlinge, München 2001, S. 231-334; Patrice G. Poutrus, Umkämpftes Asyl. Vom Nachkriegsdeutschland bis in die Gegenwart, Berlin 2019, S. 89-92.

8 Maria Alexopoulou, Non-Citizens Protests in Germany since the 1980s, in: Moving the Social 66 (2021), S. 63-88, hier S. 80.

9 Şerafettin Kaya, Diyarbakır. Erfahrungen in einem türkischen Kerker, Bremen 1984.

10 Mahnmal für Altun, in: taz, 25.8.1989, S. 23.

11 Dirk Arntz, Ein Leben für die Menschenrechte. Denkschrift für Alisa Fuss, Berlin 2009, S. 42. Der Begriff »Abschieberegime« orientiert sich am »Deportation Regime« nach Nicholas De Genova und Nathalie Peutz sowie am etablierten Konzept des Migrationsregimes. Vgl. Nicolas De Genova/Nathalie Peutz (Hg.), The Deportation Regime. Sovereignty, Space, and the Freedom of Movement, Durham 2010; Andreas Pott/Christoph Rass/Frank Wolff, Was ist ein Migrationsregime? Eine Einleitung, in: dies. (Hg.), Was ist ein Migrationsregime? What Is a Migration Regime?, Wiesbaden 2018, S. 1-16; Jochen Oltmer, Einführung: Europäische Migrationsverhältnisse und Migrationsregime in der Neuzeit, in: Geschichte und Gesellschaft 35 (2009), S. 5-27 (Themenheft »Europäische Migrationsregime«).

12 Dieter Gosewinkel, Schutz und Freiheit? Staatsbürgerschaft in Europa im 20. und 21. Jahrhundert, Berlin 2016, S. 390.

13 Rutger Birnie/Rainer Bauböck, Introduction: Expulsion and Citizenship in the 21st Century, in: Citizenship Studies 24 (2020), S. 265-276, hier S. 265 (Themenheft »The Power to Expel: Deportation and Denationalisation in Historical, Legal and Normative Perspective«). Vgl. hierzu vertieft Ellermann, States Against Migrants (Anm. 6). Zur Erweiterung des Konzepts der Staatsbürgerschaft jenseits der formalen Zugehörigkeit zur nationalen Gemeinschaft siehe Gosewinkel, Schutz und Freiheit? (Anm. 12), Kap. V.3, insb. S. 515-518.

14 Andreas Fahrmeir, Citizenship. The Rise and Fall of a Modern Concept, New Haven 2007, S. 3, S. 166-227.

15 Hannah Arendt, Es gibt nur ein einziges Menschenrecht, in: Die Wandlung 4 (1949), S. 754-770.

16 Barack Kalir, Departheid. Re-politicising the Inhumane Treatment of Illegalised Migrants in so-called Liberal Democratic States, in: Russell King/Katie Kuschminder (Hg.), Handbook of Return Migration, Cheltenham 2022, S. 84-95.

17 Zu den Problemen und Funktionen von Abschiebungen im liberalen Staat: Birnie/Bauböck, Introduction (Anm. 13), S. 269. Zur Souveränität als »claim«: Rüdiger Graf/Heidi Tworek, Negotiating Sovereignty in German History – Historiographical Challenges, in: Central European History 55 (2022), S. 1-14, hier S. 5.

18 Zum »Deportation Turn« siehe Matthew J. Gibney, Asylum and the Expansion of Deportation in the United Kingdom, in: Government and Opposition 43 (2008), S. 146-167.

19 Richard Perruchoud/Jillyanne Redpath-Cross (Hg.), Glossary on Migration, 2. Aufl. Genf 2011, S. 27, S. 35. Hier nehmen wir den Begriff »deportation« als Synonym für Abschiebung und »expulsion« für Ausweisung.

20 Vgl. Inken Bartels, Rückkehr, in: dies. u.a. (Hg.), Umkämpfte Begriffe der Migration. Ein Inventar, Bielefeld 2023, S. 299-313, speziell S. 307f. Siehe auch die Online-Version unter <https://www.migrationsbegriffe.de/rueckkehr>.

21 Z.B. Ulrich Herbert/Karin Hunn, Beschäftigung, Soziale Sicherung und soziale Integration von Ausländern, in: Bundesministerium für Arbeit und Soziales/Hans Günter Hockerts (Hg.), Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland seit 1945, Bd. 5: Bundesrepublik Deutschland 1966–1974. Eine Zeit vielfältigen Aufbruchs, Baden-Baden 2006, S. 781-810, hier S. 787f.

22 Nicholas De Genova, Migrant »Illegality« and Deportability in Everyday Life, in: Annual Review of Anthropology 31 (2002), S. 419-447, hier S. 438.

24 Christian Joppke, Immigration and the Nation-State. The United States, Germany, and Great Britain, Oxford 1999, S. 62-99. Zum liberalen Einreiseregime siehe Lauren Stokes, Fear of the Family. Guest Workers and Family Migration in the Federal Republic of Germany, Oxford 2022, S. 141, sowie bezogen auch auf die europäische Ebene Emmanuel Comte, The History of the European Migration Regime. Germanyʼs Strategic Hegemony, New York 2018.

25 Gosewinkel, Schutz und Freiheit? (Anm. 12), S. 489.

26 Karen Schönwälder, Einwanderung und ethnische Pluralität. Politische Entscheidungen und öffentliche Debatten in Großbritannien und der Bundesrepublik von den 1950er bis zu den 1970er Jahren, Essen 2001, S. 234.

27 Frank Caestecker, The Transformation of Nineteenth-Century West European Expulsion Policy, 1880–1914, in: Andreas Fahrmeir/Olivier Faron/Patrick Weil (Hg.), Migration Control in the North Atlantic World. The Evolution of State Practices in Europe and the United States from the French Revolution to the Inter-War Period, New York 2003, S. 120-137.

28 Siehe auch Christian Joppke, Why Liberal States Accept Unwanted Immigration, in: World Politics 50 (1997/98), S. 266-293.

29 Art. »Deportation«, in: Deutsches Wörterbuch von Jacob Grimm und Wilhelm Grimm (Neubearbeitung 1965–2018), digitalisierte Version im Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache, URL: <https://www.dwds.de/wb/dwb2/deportation>.

30 Christiane Kuller, Bürokratie und Verbrechen. Antisemitische Finanzpolitik und Verwaltungspraxis im nationalsozialistischen Deutschland, München 2013, S. 392.

31 Wolf B. van Lengerich, Das Staatsbürgerschaftsrecht Südafrikas unter besonderer Berücksichtigung der ehemaligen Homelands, in: Verfassung und Recht in Übersee 34 (2001), S. 361-386.

32 Volker Ackermann, Der »echte« Flüchtling. Deutsche Vertriebene und Flüchtlinge aus der DDR 1945–1961, Osnabrück 1995, S. 51-64; Manuel Borutta/Jan C. Jansen (Hg.), Vertriebene and Pieds-Noirs in Postwar Germany and France. Comparative Perspectives, Houndmills 2016; Christoph Kalter, Postcolonial People. The Return from Africa and the Remaking of Portugal, Cambridge 2022, S. 26-99.

33 Lauren Stokes, The Permanent Refugee Crisis in the Federal Republic of Germany, 1949–, in: Central European History 52 (2019), S. 19-44, hier S. 23; Anna Holian, A Missing Narrative. Displaced Persons in the History of Postwar West Germany, in: Cornelia Wilhelm (Hg.), Migration, Memory, and Diversity. Germany from 1945 to the Present, New York 2017, S. 32-55, hier S. 38.

34 Alexopoulou, Deutschland und die Migration (Anm. 6); dies., ›Ausländer‹ – A Racialized Concept? ›Race‹ as an Analytical Concept in Contemporary German Immigration History, in: Mahmoud Arghavan u.a. (Hg.), Who Can Speak and Who Is Heard/Hurt? Facing Problems of Race, Racism, and Ethnic Diversity in the Humanities in Germany, Bielefeld 2019, S. 45-68.

35 Heide Fehrenbach, Black Occupation Children and the Devolution of the Nazi Racial State, in: Rita Chin u.a. (Hg.), After the Nazi Racial State. Difference and Democracy in Germany and Europe, Ann Arbor 2009, S. 30-54. Siehe auch Robbie Aitken/Eve Rosenhaft, Black Germany. The Making and Unmaking of a Diaspora Community, Cambridge 2013; Fatima el-Tayeb, Schwarze Deutsche. Der Diskurs um »Rasse« und nationale Identität 1890–1933, Frankfurt a.M. 2001; Marianne Bechhaus-Gerst/Reinhard Klein-Arendt (Hg.), AfrikanerInnen in Deutschland und schwarze Deutsche. Geschichte und Gegenwart, Köln 2004.

36 Nicola Camilleri, Staatsangehörigkeit und Rassismus. Rechtsdiskurse und Verwaltungspraxis in den Kolonien Eritrea und Deutsch-Ostafrika (1882–1919), Frankfurt a.M. 2021; Matthew P. Fitzpatrick, Purging the Empire. Mass Expulsions in Germany 1871–1914, Oxford 2015; Jonas Kreienbaum, »Ein trauriges Fiasko«. Koloniale Konzentrationslager im südlichen Afrika, 1900–1908, Hamburg 2015, S. 135.

37 Florian Wagner, Colonial Internationalism and the Governmentality of Empire, 1893–1982, Cambridge 2022, S. 315-348; Megan Brown, The Seventh Member State. Algeria, France, and the European Community, Cambridge, MA 2022.

38 Birnie/Bauböck, Introduction (Anm. 13), S. 270.

39 Stokes, Fear of the Family (Anm. 24), S. 30, S. 52-54.

40 Arendt-Rojahn, Ausgeliefert (Anm. 4), S. 182; Arntz, Ein Leben für die Menschenrechte (Anm. 11), S. 62. Siehe auch Dietmar Süß, Ein Selbstmord, der etwas änderte, in: ZEIT, 19.7.2018, S. 15.

41 Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik (Anm. 7), S. 17.

43 Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik (Anm. 7), S. 120f.

44 Ebd., S. 34.

45 Ausländerreferent Heuer (Bundesministerium des Innern); zit. bei Knuth Dohse, Ökonomische Krise und Ausländerrecht, in: Kritische Justiz 9 (1976), S. 233-257, hier S. 238f.

46 Stephan Beichel-Benedetti, Das Recht der Ausweisung im Wandel der Zeit, in: ders./Constanze Janda (Hg.), Hohenheimer Horizonte. Festschrift für Klaus Barwig, Baden-Baden 2018, S. 417-427, hier S. 419.

47 Stokes, Fear of the Family (Anm. 24), S. 182.

48 Karin Hunn, Nächstes Jahr kehren wir zurück… Die Geschichte der türkischen »Gastarbeiter« in der Bundesrepublik, Göttingen 2005, S. 285; Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik (Anm. 7), S. 320f.

49 Volker M. Heins, Offene Grenzen für alle. Eine notwendige Utopie, Hamburg 2021, S. 128.

50 Miltiadis Oulios, Blackbox Abschiebung. Geschichte, Theorie und Praxis der deutschen Migrationspolitik, Berlin 2015, S. 54-84; Quinn Slobodian, Foreign Front. Third World Politics in Sixties West Germany, Durham 2012, S. 47.

51 Liza Schuster/Nassim Majidi, What Happens Post-Deportation? The Experience of Deported Afghans, in: Migration Studies 1 (2013), S. 221-240. Siehe auch Carla Küfner, Auseinandersetzungen über Abschiebungen. Handlungsoptionen in einem umkämpften Feld, in: Christian Lahusen/Stephanie Schneider (Hg.), Asyl verwalten. Zur bürokratischen Bearbeitung eines gesellschaftlichen Problems, Bielefeld 2017, S. 223-252.

52 Fitzpatrick, Purging the Empire (Anm. 36), S. 5; Dieter Grimm, Was the German Empire a Sovereign State?, in: Sven Oliver Müller/Cornelius Torp (Hg.), Imperial Germany Revisited. Continuing Debates and New Perspectives, New York 2011, S. 51-66, hier S. 57-62; Kauth, »Ein Stück Polizeistaat« (Anm. 42).

53 Siehe etwa Barbara Lüthi, Migration and Migration History, Version: 2.0, in: Docupedia-Zeitgeschichte, 6.7.2018.

54 Manuela Bojadžijev/Serhat Karakayali, Autonomie der Migration. 10 Thesen zu einer Methode, in: TRANSIT MIGRATION Forschungsgruppe (Hg.), Turbulente Ränder. Neue Perspektiven auf Migration an den Grenzen Europas, Bielefeld 2007, S. 203-210; Andreas Wimmer/Nina Glick Schiller, Method­ological Nationalism and Beyond. Nation-State Building, Migration and the Social Sciences, in: Global Networks 2 (2002), S. 301-334. Historisch: Anna Holian/G. Daniel Cohen, Introduction, in: Journal of Refugee Studies 25 (2012), S. 313-325 (Themenheft »The Refugee in the Postwar World, 1945–1960«); Peter Gatrell, The Making of the Modern Refugee, Oxford 2013; Ulrike Jureit, Hoffnung auf Erfolg. Akteurszentrierte Handlungskonzepte in der Migrations- und Flüchtlingsforschung, in: Zeithistorische Forschungen/Studies in Contemporary History 15 (2018), S. 509-522.

55 Naika Foroutan, Die postmigrantische Gesellschaft. Ein Versprechen der pluralen Demokratie, Bielefeld 2019; Erol Yildiz/Marc Hill (Hg.), Nach der Migration. Postmigrantische Perspektiven jenseits der Parallelgesellschaft, Bielefeld 2015 (darin v.a. die Beiträge von Erol Yildiz und Regina Römhild). Diese Tendenz zeigen auch neuere Handbücher: King/Kuschminder, Handbook of Return Migration (Anm. 16); Tabea Scharrer u.a. (Hg.), Flucht- und Flüchtlingsforschung. Handbuch für Wissenschaft und Studium, Baden-Baden 2023; Inken Bartels u.a., Umkämpfte Begriffe: Reflexive Perspektiven auf Migration und Sprache, in: dies. u.a., Umkämpfte Begriffe der Migration (Anm. 20), S. 7-30.

56 Siehe neuerdings das Themenheft »Abschiebung global« der Zeitschrift PERIPHERIE 39 (2019) H. 3; außerdem De Genova/Peutz, Deportation Regime (Anm. 11); Sharam Koshravi, After Deportation. Ethnographic Perspectives, London 2018; Schuster/Majidi, What Happens Post-Deportation? (Anm. 51). Zu Deutschland in vergleichender Perspektive siehe Ellermann, States Against Migrants (Anm. 6). Zu Protesten siehe etwa Sieglinde Rosenberger/Verena Stern/Nina Merhaut (Hg.), Protest Movements in Asylum and Deportation, Cham 2018.

57 Susan Bibler Coutin, Deportation Studies. Origins, Themes and Directions, in: Journal of Ethnic and Migration Studies 41 (2015), S. 671-681.

58 Didier Fassin, Humanitarian Reason. A Moral History of the Present, Berkeley 2011, S. 83-108.

59 Kathrin Kollmeier, Staatenlos in einer staatlich geordneten Welt. Eine politische Signatur des 20. Jahrhunderts im Spannungsfeld von Souveränität, Menschenrechten und Zugehörigkeit, in: Neue Politische Literatur 57 (2012), S. 49-66; Mira Siegelberg, Staatenlosigkeit. Eine moderne Geschichte. Aus dem Englischen von Ulrike Bischoff, Hamburg 2023.

60 Stellvertretend: Henning Borggräfe/Akim Jah (Hg.), Deportations in the Nazi Era. Sources and Research, Berlin 2023.

61 Klaus J. Bade u.a. (Hg.), The Encyclopedia of Migration and Minorities in Europe. From the 17th Century to the Present, Cambridge 2011.

62 Unsystematisch weisen Standardwerke zur Migrationsgeschichte nach 1945 auf das Thema hin: Jochen Oltmer (Hg.), Handbuch Staat und Migration in Deutschland seit dem 17. Jahrhundert, Berlin 2016; Poutrus, Umkämpftes Asyl (Anm. 7); Herbert, Geschichte der Ausländerpolitik (Anm. 7); Serhat Karakayali, Gespenster der Migration. Zur Genealogie illegaler Einwanderung in der Bundesrepublik Deutschland, Bielefeld 2008. Vgl. zuletzt aber Jannis Panagiotidis, The Power to Expel vs. the Rights of Migrants. Expulsion and Freedom of Movement in the Federal Republic of Germany, 1960s–1970s, in: Citizenship Studies 24 (2020), S. 301-318; Stokes, Fear of the Family (Anm. 24), Kap. 6.

63 Daniel Kanstroom, Deportation Nation. Outsiders in American History, Cambridge, MA 2007; Alexis Spire, Rétention: une indignation oubliée, in: Plein droit 50 (2001), S. 20-22; Jordanna Bailkin, Leaving Home. The Politics of Deportation in Postwar Britain, in: Journal of British Studies 47 (2008), S. 852-882.

64 Jeff Sahadeo, Voices from the Soviet Edge. Southern Migrants in Leningrad and Moscow, Ithaca 2019; Włodzimierz Borodziej/Joachim von Puttkamer (Hg.), Immigrants and Foreigners in Central and Eastern Europe during the Twentieth Century, London 2020.

65 Sylvia Hahn/Andrea Komlosy/Ilse Reiter (Hg.), Ausweisung, Abschiebung, Vertreibung in Europa: 16. bis 20. Jahrhundert. Querschnitte, Innsbruck 2006; Barbara Lüthi, Humans, not Files. Deportations and Knowledge in Switzerland, in: GHI Bulletin Supplement 15 (2020), S. 165-179; Jonathan Pärli, Legal, illegal ... – wer genau? Die Schweizer Asylbewegung und der Streit um das Recht 1973–1992, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 39 (2019), S. 177-203; Marcia C. Schenk, A Chronology of Nostalgia. Memories of Former Angolan and Mozambican Worker Trainees to East Germany, in: Labor History 59 (2018), S. 352-374; Ulrich van der Heyden/Wolfgang Semmler/Ralf Straßburg (Hg.), Mosambikanische Vertragsarbeiter in der DDR-Wirtschaft. Hintergründe – Verlauf – Folgen, Berlin 2014. Siehe auch Frank Bösch/Phi Hong Su, Competing Contexts of Reception in Refugee and Immigrant Incorporation. Vietnamese in West and East Germany, in: Journal of Ethnic and Migration Studies 46 (2020), S. 4853-4871; sowie das Web-Projekt: <https://bruderland.de>.

66 Hunn, Nächstes Jahr kehren wir zurück… (Anm. 48); Jan Motte, Gedrängte Freiwilligkeit. Arbeitsmigration, Betriebspolitik und Rückkehrförderung 1983/84, in: ders./Rainer Ohliger/Anne von Oswald (Hg.), 50 Jahre Bundesrepublik – 50 Jahre Einwanderung. Nachkriegsgeschichte als Migrationsgeschichte, Frankfurt a.M. 1999, S. 165-183; Sakine Yıldız, Erkaufte Rückkehr? Die Abwanderung türkischer ›Gastarbeiter/innen‹ aus Westdeutschland von 1973 bis 1984, phil. Diss. Universität Osnabrück 2017.

67 Bartels, Rückkehr (Anm. 20); Barbara Lüthi, Was kommt nach dem »transnational turn«? Migration Studies und Migrationsgeschichte in der Zeitgeschichte, in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 70 (2022), S. 8-17.

68 Oulios, Blackbox Abschiebung (Anm. 50).

69 Reinecke, Grenzen der Freizügigkeit (Anm. 42), S. 329.

70 Siehe auch Klaus J. Bade, Ausländer, Aussiedler, Asyl. Eine Bestandsaufnahme, München 1994, S. 94.

71 Marcel Berlinghoff, Eine gemeinschaftliche Reaktion auf gemeinsame Probleme? Die Europäisierung der Migrationspolitik in integrationshistorischer Perspektive, in: Agnes Bresselau von Bressensdorf (Hg.), Über Grenzen. Migration und Flucht in globaler Perspektive seit 1945, Göttingen 2019, S. 351-366; Fabian Georgi, Managing Migration? Eine kritische Geschichte der Internationalen Organisation für Migration (IOM), Berlin 2019; Thomas Groß, Wie solidarisch ist das europäische Asylrecht?, in: Zeitschrift für Flüchtlingsforschung 1 (2017), S. 72-87; Jan C. Jansen/Simone Lässig (Hg.), Refugee Crises, 1945–2000. Political and Societal Responses in International Comparison, Cambridge 2020.

72 Jenny Pleinen, Zwischen Zentralisierung und bürokratischem Widerstand. Lokale Behörden in den Migrationsregimen Belgiens und der Bundesrepublik seit 1945, in: Jochen Oltmer (Hg.), Migrationsregime vor Ort und lokales Aushandeln von Migration, Wiesbaden 2018, S. 293-316.

73 Siehe auch Michael G. Esch, Lokales Migrationsregime und Eigensinn. Osteuropäische MigrantInnen in Paris 1900–1940, in: Oltmer, Migrationsregime vor Ort (Anm. 72), S. 219-250.

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